Thema 2

Rechtswidrigkeit

 

A. Einleitung

 Bevor anhand verschiedener aktueller Fälle auf die wichtigsten Rechtfertigungsgründe und einige ausgewählte Problem näher eingegangen wird, sollen in einem Vorspann drei übergreifende Fragen angesprochen werden, die für das Verständnis sowohl dieses Verbrechensmerkmals als auch einzelner Rechtfertigungsgründe zentral sind. Es geht um das Verhältnis von Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit, um die Systematik und die Konkurrenz der Rechtfertigungsgründe sowie um die Sonderproblematik des Fehlens subjektiver Rechtfertigungsgründe.

 

I. Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit

 Das Verhältnis von Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit berührt einen alten, bis heute freilich andauernden Streit um den Tatbestandbegriff. Dieser kann und soll hier nicht vertieft werden. Es geht - um die Sensibilität für strukturelle Fragen zu schärfen - lediglich darum, anhand des sog. dreigliedrigen Verbrechensbegriffs und des Begriffs des Gesamt-Unrechtstatbestandes die Stellung der Rechtswidrigkeit und der Rechtfertigungsgründe innerhalb des Verbrechensaufbaus darzulegen.

 Aus dem Gesetz selbst, das explizit kein „Aufbauschema„ für die dogmatische Konstruktion der Straftat vorgibt, lassen sich lediglich die beiden Aufbauelemente Unrecht und Schuld destillieren. Über weitere Differenzierungen und weitere Unterteilungen kann man streiten. Hier setzen denn auch die verschiedenen Auffassungen zum Tatbestandsbegriff ein.

 

1. Der „dreigliedrige„ Verbrechensbegriff

 Nach dem „dreigliedrigen„ Verbrechensbegriff spricht man vom Vorliegen einer Straftat, wenn ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten (Tun oder Unterlassen) vorliegt; dies ist der sog. Tatbestand iwS. Einen Ausschnitt hieraus bildet der sog. Tatbestand ieS. Dies ist die „wertfreie Beschreibung der äußeren Merkmale„ (Beling) einer Handlung. Auch die subjektiven Unrechtsmerkmale zählen hierzu. Der Unrechtstatbestand setzt sich demnach - jedenfalls bei den vorsätzlichen Begehungsdelikten - aus dem objektiven Tatbestand (= Verwirklichung äußerer Tatumstände) und dem subjektiven Tatbestand (= Vorsatz gem. § 16 I StGB und sonstigen subjektiven Verbrechensmerkmale) zusammen.

 Verwirklicht der Täter vorsätzlich alle objektiven, durch die Straftatbestände des Besonderen Teils oder des Nebenstrafrechts vorgegebenen Tatumstände, begeht er Unrecht. Da der Täter ein vom Gesetzgeber poenalisiertes Verhalten an den Tag legte, gilt: Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Dies darf allerdings nicht mißverstanden werden. Die Verwirklichung des (Unrechts-)Tatbestandes sagt nämlich nicht mehr aus, als daß die Tat typischerweise bzw. in der Regel rechtswidrig ist. Man darf sich deshalb nicht mit der Feststellung zufrieden geben, daß das Verhalten des Täters unter einen bestimmten Straftatbestand subsumiert werden konnte. Das „Indiz„ kann widerlegt werden; oder anders gewendet: es bedarf eines weiteren Gedankenganges. In einem zweiten Prüfungsschritt bzw. in einer zweiten obligatorischen Wertungsstufe muß geklärt werden, ob nicht vielleicht ein Erlaubnissatz/Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Erst damit läßt sich ein endgültiges Rechtswidrigkeitsurteil verbinden.

 

2. Der Gesamt-Unrechtstatbestand

 Nach der Lehre vom Gesamt-Unrechtstatbestand werden die beiden Prüfungsschritte (Tatbestand ieS. und Rechtswidrigkeit) zusammengezogen. Dieser umschließt alle unrechtsbegründenden und unrechtsausschließenden Verbrechensmerkmale. Die einzelnen Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe bilden hierin sog. negative Tatbestandsmerkmale.

 

3. Die Relevanz der Auseinandersetzung

 Auf die konkrete - etwa klausurmäßige - Prüfung eines Sachverhalts wirkt sich die Auseinandersetzung um den Tatbestandsbegriff nicht aus; wenn man davon absieht, daß der dreigliedrige Aufbau eventuell die Darstellung übersichtlicher strukturiert.

 Um die wichtigen materiellen Auswirkungen zu exemplifizieren, seien zwei Beispiele genannt: 

- Die Vertreter des zweistufigen Aufbaus kommen beim Fehlen eines Merkmals des Gesamtunrechtstatbestands zur Versuchsstrafbarkeit. Dies wirkt sich bei dem unter III. dargestellten Sonderproblem (Fehlen subjektiver Rechtfertigungselemente) aus.

- Beim Erlaubnistatbestandsirrtum gelangen die Anhänger dieser Theorie zur unmittelbaren Anwendung des § 16 I StGB.

 

II. Die Systematik und die Konkurrenz der Rechtfertigungsgründe

 Bei der Systematisierung von Rechtferigungsgründen, die bisher nicht überzeugend gelungen ist, geht es um die Frage, ob sich die Erlaubnissätze auf übergeordnete Prinzipien zurückführen lassen. Damit im Zusammenhang steht die erst in den 70er Jahren verstärkt aufgegriffene Problematik, in welchem Verhältnis die verschiedenen Rechtfertigungsgründe zueinander stehen. Auch hier ist noch vieles im Fluß. 

 

1. Die Systematik der Rechtfertigungsgründe

 Strafrechtlich relevante Rechtfertigungsgründe ergeben sich aus der gesamten Rechtsordnung, die an verschiedenen Stellen geschriebene und auch ungeschriebene Erlaubnissätze enthält. Dabei ist der Kanon offen, d.h. Rechtfertigungsgründe entstehen und vergehen. Bezogen auf die (strafrechtliche) Rechtswidrigkeit gilt übergreifend das Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Neben den im Strafgesetzbuch genannten Rechtfertigungsgründen müssen deshalb vor allem die zivilrechtlichen Normen und die strafprozessualen Zwangsbefugnisse berücksichtigt werden. 

Bei dem Bemühen, für die Vielzahl von Rechtfertigungsgründen einen übergeordneten Bezugspunkt bzw. übergeordnete Prinzipien für die Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Verhaltens herauszuarbeiten haben sich zwei verschiedene Ansätze herausgebildet. Auf der einen Seite finden sich die notwendigerweise hoch abstrakten und sehr formalen monistische Theorien. Mit diesen wird ein einziger Gesichtspunkt, ein überwölbender Leitgedanke zur Erklärung aller Erlaubnissätze zu rekonstruieren versucht. Auf der anderen Seite stehen die pluralistischen Theorien, die ausgehend von dem unterschiedlichen materiellen Gehalt der diversen Rechtfertigungsgründe einen mehrdimensionalen Ansatz verfolgen.

 Hinter diesen Theorien verbergen sich unterschiedliche Prinzipien, auf denen die Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Verhaltens beruhen kann. Angereichert mit vielen normativen Erwägungen und im Einzelfall miteinander kombiniert finden sich der Zweckgedanke, der Güterabwägungsgedanke sowie die Prinzipien des überwiegenden und des mangelnden Interesses. Bei den einzelnen Rechtfertigungsgründen werden die verscheidenen Aspekt in unterschiedlicher Gewichtung relevant.

 Demzufolge hat sich auch die Auffassung durchgesetzt, daß ein allen Rechtfertigungsgründen gemeinsames Grundprinzip nicht herauszukristallisieren ist. Eine Strukturierung der Erlaubnissätze ist nur mit einem pluralen Ansatz möglich. Der grundlegende Gedanke der Rechtfertigungsgründe wird in diesem Zusammenhang daher nur sehr vorsichtig und sehr allgemein gehalten formuliert: 

„Will man ein allumfassendes Prinzip aufstellen, so liegt es in dem Gedanken, daß alle Rechtfertigungsgründe die sozial richtige Regulierung kollidierender Interessen bezwecken.„

„… denn Rechtfertigung heißt, daß eine Handlung, obwohl sie an sich einer generellen Verbotsnorm widerspricht, im konkreten Fall so beschaffen ist, daß die Verletzung oder Gefährdung des geschützten Handlungsobjekts um höherer Werte willen hinzunehmen und auch der vom Täter verfolgte Zweck nicht zu mißbilligen ist. Mit anderen Worten muß infolge des Eingreifens der Gegennorm sowohl das Erfolgs- als auch das Handlungsunrecht der Tat ganz oder zum größten Teil entfallen oder aufgewogen werden. Mehr läßt sich über das allen Rechtfertigungsgründen gemeinsame Grundprinzip nicht sagen…„

 

2. Die Konkurrenz von Rechtfertigungsgründen 

Auf dogmatischer Ebene, aber auch in konkreten Fallbeispielen stellt sich oftmals das interessante Problem, wie zu verfahren ist, wenn mehrere Rechtfertigungsgründe auf denselben Sachverhalt zutreffen. Dies betrifft vor allem das Problem des Verhältnisses zwischen den Vorschriften der §§ 32, 34 StGB einerseits und den zivilrechtlichen Selbsthilfe- und Notrechten andererseits.

 Generell ist zunächst davon auszugehen, daß die Rechtfertigungsgründe unabhängig voneinander anzuwenden sind. Näherhin läßt sich im Einzelfall trefflich darüber streiten, inwiefern grundsätzlich einschlägige Erlaubnissätze nebeneinander anwendbar sind, wann es Überlagerungen, wann es Ausschließlichkeiten - nach Warda „Spezialität im funktionalen Sinne„ - gibt und wie diese zu begründen sind. Insbesondere das Verhältnis von § 34 StGB, der eine umfassende Abwägung der kollidierenden Interessen vorgibt und damit eigentlich eine Vielzahl anderer Erlaubnissätze „entbehrlich„ machen könnte, zu anderen Rechtfertigungsgründen wirft eine Vielzahl von Problemen auf.

 Da eine allgemeine Konkurrenzformel nicht existiert, mit deren Hilfe man das Nebeneinander von Rechtfertigungsgründen ordnen könnte, bietet es sich an, vom materiellen Gehalt der einschlägigen Erlaubnissätze auszugehen und im jeweiligen Einzelfall die Lösung hieran zu orientieren. Daraus ergibt sich beispielsweise, daß § 34 StGB gegenüber speziellen Rechtfertigungsgründen (z.B. §§ 228, 904 BGB) subsidiär ist. Auch an anderen Stellen zeigt sich, daß die Rechtsordnung mit spezifischen Erlaubnisnormen auf eng definierte Sachverhalt reagiert, so daß es des Rückgriffs auf allgemeinere Rechtsnormen nicht bedarf, der Rückgriff sogar unzulässig ist, obwohl er andererseits in besonders gelagerten Fällen wiederum nicht ausgeschlossen ist. Dies belegt die Schwierigkeit der Materie, die sich vermeintlich fertigen Konzepten beharrlich widersetzt. Eine befriedigende Lösung von Einzelproblemen setzt jedenfalls argumentativen Aufwand voraus.

 

III. Die subjektiven Rechfertigungselemente

 Ein grundsätzliches Problem, das sich bei allen Detailfragen innerhalb der einzelnen Rechtfertigungsgründe vor die Klammerziehen läßt, wirft die Frage auf, wie zu verfahren ist, wenn das subjektive Rechtfertigungselement fehlt. Nach der herrschenden Lehre von den subjektiven Rechtfertigungselementen muß der Täter in Kenntnis der objektiven Voraussetzungen des jeweiligen Rechtfertigungsgrundes gehandelt haben; d.h. er muß die Situation erkannt und in Ausübung der ihm verliehenen Eingriffsbefugnisse gehandelt haben.

 Verwirklicht der Täter einen Straftatbestand, ohne erkannt zu haben, daß objektiv eine Situation vorgelegen hat, die sein Handeln gerechtfertigt hätte, geht die wohl h.M. von einer vollendeten rechtswidrigen Tat aus. Begründet wird dies mit der Erwägung, daß nur die Kongruenz der objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes den Unrechtsausschluß bewirkt. Demgegenüber will eine starke Gegenauffassung lediglich eine Versuchsstrafbarkeit annehmen. Begründet wird dies damit, daß der mit der Tatbestandsverwirklichung verbundene Erfolgswert durch die objektiv vorhandene Rechtfertigungssituation kompensiert werden kann, während dem verbleibenden Handlungsunwert über die Versuchsstrafbarkeit Rechnung getragen wird.

 

B. Ausgewählte Fälle

Bei den Fällen handelt es sich um neuere, interessante Entscheidungen zu einzelnen Problemen der Rechtfertigung. Teilweise sind es Fälle, die im Rahmen von Strafrechtsübungen oder auch im Examen als Klausur ausgegeben wurden. Die angesprochenen Probleme sind daher prüfungsrelevant.

 

Fall 1: BayObLG, NJW 1993, 211 („Verpiß dich„ - Fall)

 A befuhr mit seinem PKW eine Landstraße. Der hinter ihm fahrende M hatte bereits mehrfach ihn zu überholen versucht. Das hatte A jedoch dadurch verhindert, daß es, wenn Gegenverkehr herrschte, langsam gefahren war, während er, wenn ein Überholen möglich gewesen wäre, beschleunigt hatte. Kurz vor einer Ortschaft war es M schließlich gelungen, den A mit überhöhter Geschwindigkeit zu überholen. Bei einem anschließenden verkehrsbedingten Halt, kamen beide Fahrzeuge hintereinander zu stehen.

M stellte sein Fahrzeug ab, verließ es und ging auf den in seinem Wagen sitzenden A zu, um ihn wegen dessen vorangegangenen Vekehrsverhaltens zur Rede zu stellen. Obwohl er dabei keine äußeren Zeichen der Erregung zeigte, war dem A klar, daß M nicht nach dem Weg fragen wollte. Um eine Auseinandersetzung mit ihm zu vermeiden, richtete er deswegen, als sich M bis kurz vor den Wagen angenähert hatte, mit den Worten „Verpiß dich!„ durch das geöffnete Fenster seine Gaspistole auf ihn. Wie erwartet, hielt M die Gaspistole für eine scharfe Waffe und kehrte zu seinem Fahrzeug zurück.

 Strafbarkeit des A?

 Hinweise zur Besprechung:

Im Vordergrund steht das Verhalten des A, indem er den M mit der Gaspistole einschüchtert. Die Entscheidung berührt hierbei zentrale Fragen der Notwehrdogmatik. Das Amtsgericht hatte A wegen Nötigung zur einer Geldstrafe verurteilt und ein Fahrverbot verhängt. Die Sprungrevision führte zur Aufhebung und zum Freispruch. Die Entscheidung des BayObLG hat deshalb Kritik erfahren.

 

Nötigung (§ 240 I, II StGB)

Indem A den M mit einer Gaspistole einschüchterte, könnte er sich wegen Nötigung strafbar gemacht haben.

 a) Objektiver und subjektiver Tatbestand

Durch den Vorhalt der Waffe und die Worte „Verpiß dich!„ hat A den M dazu bewegt, von einer weiteren Annäherung abzusehen und zu seinem Fahrzeug zurückzukehren. Mithin hat er ihm ein bestimmtes Verhalten genötigt. Als Nötigungsmittel wurde jedenfalls die Drohung eingesetzt, wobei unerheblich ist, ob A seine Drohung hätte verwirklichen können. Insoweit genügt es, daß das Opfer davon ausgeht, der Täter könne das angedrohte Übel verwirklichen. Vorliegend glaubte M, es handele sich um eine scharfe Waffe. Problematisch ist alleine, ob auch das Merkmal der Gewalt gegeben ist. Da neurdings Zweifel an dem „vergeistigten„ Gewaltbegriff aufgekommen sind mit der Folge, daß rein psychisch vermittelte Zwangswirkungen wohl nicht mehr ausreichen, wäre Gewalt abzulehnen.

Da A mit Wissen und Wollen handelte, ist der subjektiver Tatbestand unproblematisch erfüllt.

 b) Rechtswidrigkeit

 Fraglich ist, ob das Verhalten von A durch Notwehr gerechtfertigt sein kann. Dies setzt das Vorliegen einer Notwehrlage und eine angemessene, von einem Verteidigungswillen getragene Abwehrmaßnahme voraus.

 aa) Die Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus.

Problematisch ist, ob es sich beim Abstellen des Fahrzeugs und der Annäherung des M um einen rechtswidrigen Angriff handelt. Unter Angriff versteht man jede Bedrohung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Da M nicht aggressiv auf A zuging, scheidet die Annahme bevorstehender Handgreiflichkeiten (§§ 223, 240 I, II StGB) nach dem Sachverhalt wohl aus. Es bleibt demnach nur das Abstellen des PKW auf der Fahrbahn. Das BayObLG - unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Schleswig - erachtete die persönliche Fortbewegungsfreiheit des A für bedroht. Denn hierzu zähle auch die Freiheit eines Verkehrsteilnehmers, sich ohne verkehrsfremde Beeinträchtigungen im Straßenverkehr fortzubewegen. Gemeint ist damit der straßenrechtliche Anspruch auf Gemeingebrauch, der nach herrschender Auffassung als subjektives öffentliches Recht notwehrfähig ist Die drohende Verhinderung der Weiterfahrt stellt deshalb nach der vorschnellen Feststellung des Gerichts einen gegenwärtigen, rechtwidrigen Angriff dar.

 Demgegenüber kann man bezweifeln, ob das Verhalten des M Bedrohungsqualität hatte. Dies hängt mit der Frage zusammen, ob die Fortbewegungsfreiheit im Straßenverkehr bzw. die Freiheit des einzelnen Verkehrsteilnehmers vor verkehrsfremden Eingriffen absoluten Schutz genießen kann und deshalb in jedem Fall notwehrfähig ist. Insoweit könnte es sich vorliegend um eine sozialadäquate Belästigung handeln, die keine Verletzung der Rechtsgüter der persönlichen Freiheit und des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen darstellt. Ferner könnte man problematisieren, ob das Verhalten des M als verkehrsfremder Eingriff zu qualifizieren ist. Denn das Verhalten des M weist durchaus einen Verkehrsbezug auf. Es ging ihm ersichtlich um die kommunikative Aufarbeitung des vorangegangenen Verkehrsverhaltens von A. Die Möglichkeit einer persönlichen (verbalen) Konfrontation der Verkehrsteilnehmer kann bei der Bewertung des Verhaltens von M und dessen Angriffsqualität nicht unberücksichtigt bleiben. Der Annahme eines Angriffs im Sinne von § 32 II StGB stehen daher erhebliche Bedenken entgegen.

 Des weiteren läßt sich bezweifeln, ob der Angriff gegenwärtig war. Denn beide Fahrzeuge standen infolge eines verkehrsbedingten Halts (Stau, Ampelanlage oder ähnliches). Mithin ließe sich argumentieren, daß während der Dauer des Halts eine Weiterfahrt in jedem Fall ausgeschlossen war und deshalb das Fahrzeug des M kein Hindernis darstellte. Alleine das Verlassen des PKW rechtfertigt die Annahme nicht, daß M ein Verkehrshindernis errichtete. 

Fraglich ist zudem, ob der Angriff des M rechtswidrig war. Der einzig in Beracht kommende Rechtfertigungsgrund des § 127 I StPO ist - obwohl dessen objektive Voraussetzungen vorliegen - freilich nicht gegeben, da es M nicht darum ging, den A Maßnahmen der Strafverfolgung zuzuführen. Maßstab für die Rechtswidrigkeit des Verhaltens von M kann allerdings nur die Vorschrift des § 240 II StGB, da das Hindernisbereiten „nur„ eine Nötigung darstellt. Hierbei handelt es sich um einen sog. offenen Tatbestand. Die Rechtswidrigkeit ist demnach davon abhängig, ob das Verhalten des M verwerflich war. Es müßte sozial unerträglich und wegen seines anstößigen Charakters sozialethisch in besonderem Maße zu mißbilligen sein. Dies ist aber mehr als zweifelhaft. Denn M war lediglich daran gelegen, mit A die Situation durch ein (Streit-)Gespräch zu bereinigen, wodurch eventuell eine gerichtliche Auseinandersetzung hätte vermieden werden können. Daneben wäre M berechtigt gewesen, den A vorläufig festzunehmen (§ 127 I StPO)- und zu diesem Zweck sein Fahrzeug abzustellen. Infolgedessen scheint es sonderbar, sein Verhalten nun deshalb zu poenalisieren, weil er sich zu einem geringfügigeren Eingriff in die Freiheitsrechte entschloß.

 bb) Bereitet des demnach schon Schwierigkeiten, eine Notwehrlage festzustellen, ergeben sich zusätzliche Bedenken bei der Notwehrhandlung. Fraglich ist, ob die Bedrohung mit der Waffe unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die erforderliche Verteidigungsmaßnahme war. Daß die Einschüchterung geeignet war, den Angriff abzuwenden, liegt auf der Hand. Demgegenüber ist zweifelhaft, ob A das mildeste Mittel gewählt hat. Das BayObLG bejahte dies damit, daß A die Freigabe des Weges durch ein Zufahren auf M hätte erzwingen können, so daß die Drohung mit der Waffe „objektiv nicht unverhältnismäßig„ war. Andererseits wird darauf verwiesen, daß ein Verriegeln der Autotür und ein Schließen der Fenster auch ausgereicht hätte, um eine unliebsame Konfrontation zu vermeiden. Dem könnte man wieder entgegenhalten, daß damit eine Beseitigung des Hindernisses - dies ist der Angriff - nicht unmittelbar erreicht werden kann. Unter diesem Aspekt könnte man sodann die Erforderlichkeit bejahen.

 cc) Das Notwehrrecht könnte indessen sozialethischen Einschränkungen unterliegen, so daß die Verteidigung des A als nicht geboten im Sinne von § 32 I StGB anzusehen wäre. Nach überwiegender Ansicht führt die schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Notwehrprovokation - actio illicita in causa - zu Einschränkungen des Notwehrrechts, wobei dies alternativ mit dem Rechtsmißbrauch und der fehlenden Gebotenheit nach § 32 I StGB oder (jedenfalls bei der sog. Absichtsprovokation) mit dem fehlenden Verteidigungswillen begründet werden kann. Zur Klärung der Frage, welche Einschränkungen der Provokateur hinnehmen muß, kann auf die Rspr. des BGH und die von ihm entwickelte sog. Drei-Stufen-Theorie zurückgegriffen werden: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr.

Vorliegend hat A durch sein verkehrswidriges Verhalten eine entsprechende Reaktion des M herausgefordert. Es liegt ein Fall der Notwehrprovokation vor, so daß die Abwehrbefugnisse des A beschränkt sind. Der unmittelbare Einsatz der Schußwaffe zur Vertreibung des M entspricht nicht der vorgenannten „Drei-Stufen-Theorie„. Im Hinblick auf sein Vorverhalten hätte A mildere Verteidigungsmaßnahmen ergreifen müssen, wobei die kurzfristige Hinderung an der Weiterfahrt sicherlich zumutbar war. Auch das Verriegeln der Wagentür (= Ausweichen) hätte genügt.

 c) Als Ergebnis läßt sich damit festhalten, daß das Verhalten des A entgegen der Ansicht des BayObLG nicht gerechtfertigt war. Er machte sich daher der Nötigung strafbar. Die Verwerflichkeit (§ 240 II StGB) ergibt sich daraus, daß A trotz eigenen, provozierenden, verkehrswidrigen Verhaltens eine Schußwaffe einsetzte, um sich berechtigten Vorhaltungen anderer Verkehrsteilnehmer zu entziehen. Daneben indiziert die Anwendung von Gewalt, sofern man dies bejahte, gleichfalls die Verwerflichkeit. Im Rahmen der Schuld wäre noch zu erörtern, ob nicht ein relevanter Irrtum des A vorlag. Denkbar ist, daß er sich zu einem solchen Vorgehen für berechtigt hielt. Allerdings liegt insofern ein Erlaubnisirrtum (§ 17 StGB) vor, da A die rechtlichen Grenzen des Notwehrrechts verkannte. Dieser Irrtum war vermeidbar.

 

Fall 2: BayObLG, NJW 1995, 2646 („Parklücken-Fall„)

 A war auf der Suche nach einem Parkplatz und entdeckte auf einem öffentlichen Parkplatz eine freie Lücke. Als er diese mit seinem Fahrzeug erreichte, verstellte ihm B, der den Platz für einen Bekannten freihalten wollte, den Weg und verhinderte somit, daß A in die Parklücke einfahren konnte. Da A glaubte, B werde den Parkplatz freigeben, wenn er langsam auf ihn zufahre, rollte er langsam mit dem Wagen auf ihn zu. B wich jedoch nicht. Deshalb stieß A mit der Stoßstange seines PKW gegen das Schienbein des B. Dieser geriet aus dem Gleichgewicht, stürzte und zog sich leichte Prellungen und Hautabschürfungen zu. Eine Verletzung des B hatte A nicht gewollt.

 Strafbarkeit des A?

 Hinweise zur Besprechung:

Die „Parklücken-Fälle„ beschäftigen seit langem die Gerichte und die Literatur. Die Probleme liegen bei einzelnen Merkmalen des Nötigungstatbestands und vor allem bei der Notwehr. Die Lösung solcher Konstellationen erweist sich als schwierig. Die Ergebnisse befriedigen kaum.

 

1. Versuchte Nötigung (§§ 240 I, II, III, 22, 23 StGB)

Indem A auf B zufuhr, um ihn zur Freigabe der Parklücke zu zwingen, könnte er sich wegen Nötigung strafbar gemacht haben. Da er sein Ziel nicht erreichte, kommt nur ein Versuch in Frage, dessen Strafbarkeit sich aus § 240 III StGB ergibt.

 a) Subjektiver Tatbestand

 Der Tatbestand ist unproblematisch erfüllt, da A den B mittels Drohung mit einem empfindlichen Übel - durch das Zufahren wurde konkludent ein Überfahren bzw. Anfahren angedroht - zur Freigabe der Zufahrt zu dem Parkplatz zwingen wollte.

 b) Rechtswidrigkeit

 Fraglich ist, ob A durch Notwehr gem. § 32 II StGB gerechtfertigt ist. Dies setzt zunächst eine Notwehrlage voraus.

 aa) Das Blockieren der Parklücke durch B müßte sich demnach ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff sein. Ob das Besetzen freien Parkraums durch einen Fußgänger einen rechtswidrigen Angriff - in Betracht kommt auch eine Nötigung (§ 240 I, II StGB) zum Unterlassen der Einfahrt in die Parklücke - darstellt, ist streitig. Nach überwiegender Ansicht stellt das in § 12 V StVO normierte Vorfahrts- und Parkvorrecht ein notwehrfähiges subjektives Recht dar, das dem als erster an die Parklücke heranfahrenden Kraftfahrer zusteht; nicht jedoch dem Fußgänger. Infolgedessen stört B das subjektive öffentliche Recht des A auf Gemeingebrauch. Es liegt deshalb ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor, gegen den A Notwehr zu üben grundsätzlich berechtigt ist.

 bb) Im Rahmen der Verteidigungshandlung ist jedoch fraglich, ob die Androhung des Über- bzw. Anfahrens erforderlich war. Mildere Mittel standen freilich nicht zur Verfügung. Wäre A ausgestiegen und hätte den B mit den Händen zur Seite geschoben, hätte er nicht verhindern können, daß dieser nach dem Einsteigen sofort wieder den Platz blockiert hätte. Das langsame Zufahren ist daher ein mildes Mittel.

 cc) Unter dem Gesichtspunkt der sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts könnte es dem A indessen benommen sein, sein „Recht auf einen Parkplatz„ mit dem Zufahren auf den „Besetzer„ durchzusetzen. Das BayObLG stützt sich in seiner Entscheidung auf das Bagatellprinzip: 

„Der A hat die Grenzen der Notwehr überschritten, sein Verhalten war rechtsmißbräuchlich. Besteht zwischen Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Verletzung und der mit der Verteidigung verbundenen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Angreifers ein grobes Mißverhältnis, so ist die Notwehr, mag sie auch das einzige Mittel sein, sowohl aus Rechtsbewährungs- als auch aus Individualschutzgründen unzulässig. Im vorliegenden Fall war vor allem zu berücksichtigen, daß das Recht zur Benützung einer Parklücke ein verhältnismäßig geringwertiges, auf nur losen Beziehungen vorübergehender Art beruhendes Rechtsgut ist. Gegenüber seiner Störung ist daher eine Gegenwehr durch eine Verletzung oder auch nur durch eine erhebliche Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Störers ein offensichtlicher Rechtsmißbrauch.„

Die Argumentation mit dem Prinzip der Güterabwägung überzeugt indessen nur im Ansatz. Sie führt hier im Ergebnis dazu, daß A sein Recht letztlich nicht durchsetzen kann, da der Anspruch auf einen Parkplatz gegenüber den (drohenden) Rechtsgutbeeinträchtigungen auf seiten des Besetzers in der Güter- und Interessenabwägung stets unterliegt. Der Anspruch wird als geringwertiges, nur vorübergehendes Rechtsgut bezeichnet. Vor dem Hintergrund, daß ein entsprechendes Recht aber anerkannt ist, überzeugt dies kaum.

Zureffenderweise wird man danach unterscheiden müssen, welche Maßnahmen A ergreift und welche Rechtsgüter konkret betroffen sind. Fährt der Kraftfahrer - wie vorliegend A - nur auf den „Besetzer„ der Parklücke zu, um ihn durch die konkludente Androhung des An- oder Überfahrens zur Aufgabe der Blockade zu bewegen, liegt noch kein grasses Mißverhältnis vor. Dieses stellt sich erst ein, wenn der Fußgänger mit dem Wagen weggeschoben werden soll und eine Leib- oder Lebensgefahr nicht auszuschließen ist. Folgt man dieser Ansicht, ist das Verhalten von A gerechtfertigt.

 

2. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

Indem A den B anfuhr und dieser sich dabei Verletzungen zuzog, könnte er sich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht haben. Der objektive Tatbestand ist hierbei unproblematisch gegeben.

 Fraglich ist alleine, ob A durch Notwehr gerechtfertigt ist. Die Notwehr ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß es sich vorliegend um ein Fahrlässigkeitsdelikt handelt. Auch fahrlässiges Verhalten kann nach § 32 II StGB gerechtfertigt sein. Das BayObLG argumentierte hier mit einem Erst-Recht-Schluß: 

„War aber schon das mit der konkludenten Drohung des Überfahrens verbundene Zufahren auf den Zeugen nicht durch Norwehr gerechtfertigt, so kann eine Rechtfertigung der durch den Anstoß herbeigeführten Körperverletzung, gleichgültig ob diese vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte, nicht in Betracht kommen.„

Nach der hier vertretenen Auffassung liegt nunmehr eine unverhältnismäßige Verteidigungshandlung vor. Der Anspruch auf den Parkplatz kann nicht damit durchgesetzt werden, daß der blockierende Fußgänger angefahren und verletzt wird. Das Notwehrrecht ist hier aus sozialethischen Gründen eingeschränkt.

 

 Fall 3: OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 136 („Holzschuh-Fall„)

 Die A, der ihre Fahruntüchtigkeit bewußt war, hatte mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille einen Verkehrsunfall verursacht. Nach Klärung der Schuldfrage und der Angabe der Personalien gegenüber dem Unfallbeteiligten F wollte sie ihren Wagen auf eine Verkehrsinsel fahren. Dies verhinderte die Ehefrau von F, die E, indem sie den Zündschlüssel abzog und an sich nahm. Die A forderte den Schlüssel zurück und versuchte diesen wiederzuerlangen. Dies gelang ihr nicht, da die E den Schlüssel an F weitergab und umgekehrt, sobald A sich dem jeweiligen Schlüsselbesitzer zuwandte.

Schließlich hielt F die A an beiden Armen fest, um sie daran zu hindern, wieder zu fahren. Hierdurch erlitt diese am linken Unterarm ein Hämatom. Obwohl ein Zeuge sich schon bereit erklärt hatte, die Polizei zu verständigen, befreite sich die A, indem sie dem F mit einem ihrer Holzclogs in den Unterleib trat. F erlitt eine Hodenprellung, ging zu Boden und forderte seine Frau E auf, die Schlüssel herauszugeben. Nachdem A ihre Wagenschlüssel erhalten hatte, fuhr sie davon.

 Strafbarkeit der A?

 Hinweise zur Besprechung:

Die Verkehrsdelikte spielen in dem Fall eine untergeordnete Rolle; insbesondere der Straftatbestand der Verkehrsunfallflucht ist nicht erfüllt, da A gegenüber den Unfallbeteiligten die erforderlichen Angaben gemacht hat. Im Vordergrund steht damit die gefährliche Körperverletzung.

 

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 I Nr.2 StGB)

Indem die A dem F mit einem beschuhten Fuß (Holzclog) in den Unterleib trat, könnte sie sich der gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben.

 a) Der objektive und der subjektive Tatbestand sind ohne weiteres erfüllt. Die Hodenprellung stellt eine körperliche Mißhandlung sowie eine Gesundheitsbeschädigung dar. Darüber hinaus ist die Körperverletzung qualifiziert, da der mit einem Holzclog beschuhte Fuß ein gefährliches Werkzeug darstellt. Im übrigen handelte die A vorsätzlich.

 b) Rechtswidrigkeit

 Zu klären bleibt, ob die A durch Notwehr oder Nothilfe (§ 32 II StGB) gerechtfertigt ist. Zentral ist hierbei die Frage, ob eine Notwehrlage gegeben war, näherhin, ob F berechtigt war, die A festzuhalten. Das Verhalten des F müßte ein rechtswidrigr Angriff sein.

 Indem F die A festhielt, um zu verhindern, daß diese mit dem Wagen weiterfährt, beging er eine Körperverletzung und eine versuchte Nötigung. Mithin sind die Rechtsgüter der persönlichen Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit der A insoweit tangiert. Allerdings könnte der F seinerseits gerechtfertigt sein, so die Angriff nicht rechtswidrig wäre.

 aa) In Betracht kommt zunächt § 127 I StPO, da die A wegen ihrer Alkoholfahrt eine Straftat nach § 316 I StGB begangen hatte und auf frischer Tat betroffen war. Freilich handelte F nicht in der Absicht, die A festzunehmen, um Strafverfolgungsmaßnahmen zu ermöglichen. Sein Ziel war es, sie von der Weiterfahrt abzuhalten; d.h. eine neue Straftat nach § 316 I StGB zu verhindern. Die Abwehr weiterer Straftaten kann allerdings nicht mit der Eingriffsnorm des § 127 I StPO gerechtfertigt werden.

 bb) In Frage kommt jedoch eine Nothilfe gem. § 32 II 2. Alt. StGB. Dies setzt einen Angriff auf ein nothilfefähiges Rechtsgut voraus. Sofern die stark alkoholisierte A ihre Fahrt fortgesetzt hätte, wäre es zu einer Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs (§ 316 I StGB) gekommen. Problematisch ist, ob die Sicherheit des Straßenverkehrs ein nothilfefähiges Rechtsgut ist.

Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist zunächst kein Rechtsgut des Staates, bei dem sich die Problematik stellen würde, ob ein Bürger überhaupt Nothilfefunktionen für den Staat übernehmen darf. Es handelt sich vielmehr um ein überindividuelles Rechtsgut. Die wohl h.M. lehnt eine Nothilfe grundsätzlich ab, da der Schutz überindividueller Rechtsgüter ausschließlich den staatlichen Organen obliege. Dies wird zutreffend damit begründet, daß die Selbstjustiz herausgefordert wird, wenn der Bürger in diesen Fällen intervenieren dürfte.

Einschränkend wird zum Teil darauf verwiesen, daß eine Nothilfe bzw. Notwehr jedenfalls dann eröffnet sein muß, wenn neben dem überindividuellen Rechtsgut auch ein individuelles Rechtsgut bedroht wird. Vorliegend bestehen hierfür allerdings kaum Anhaltspunkte, wenngleich es denkbar erscheint, daß die A infolge ihrer Alkoholisierung nochmals einen Unfall mit Sach und/oder Personenschaden (§ 315c I Nr.1 StGB) verursachen könnte. Freilich fehlt es dann am Merkmal der Gegenwärtigkeit.

 cc) Ausgehend von diesen Überlegungen könnten die Straftaten des F durch einen rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein. Dann müßte eine Gefahr für ein Rechtsgut gegeben sein.

Eine Gefahr liegt vor, „wenn nicht nur die gedankliche Möglichkeit, sondern eine auf festgestellte tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit einen schädigenden Ereignisses besteht„. Vorliegend bestand die naheliegende Möglichkeit, daß die A durch ihre Weiterfahrt die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen würde (§ 316 I StGB).

Fraglich ist jedoch, ob die Sicherheit des Straßenverkehrs in diesem Zusammenhang ein notstandfähiges Rechtsgut darstellt. Zum Teil wird die Notstandsfähigkeit von überindividuellen Rechtsgütern nicht anders beurteilt als deren Notwehrfähigkeit, weil ansonsten die Notwehrunfähigkeit über die Anwendung des § 34 StGB unterlaufen werden könnte. Die Gegenauffassung argumentiert damit, daß im Hinblick auf die Interessenabwägung die Voraussetzungen des § 34 StGB wesentlich differenzierter und auch eigenständiger zu bestimmen seien. Der Begriff der Gefahr kann demnach weiter gefaßt werden als der des Angriffs. Dies erlaubt es sodann auch, die Notstandsfähigkeit überindividueller Rechtsgüter anzuerkennen.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 34 StGB sind gegeben: Die Gefahr war gegenwärtig, da A losfahren wollte. Sie war auch nicht anders abwendbar, da die Polizei zwar verständigt, jedoch noch nicht eingetroffen war. Weiterhin standen dem F mildere Mittel nicht zur Verfügung. Nicht zuletzt überwog das von F geschützte Interesse wesentlich die beeinträchtigten Interessen seitens der A. Zu berücksichtigen ist der nur geringfügige Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und Willensfreiheit einerseits. Sowie die erhebliche Alkoholisierung der A und die Tatsache, daß es bereits zu einem Unfall gekommen war, andererseits.

 Mithin war das Verhalten des F vom Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB gedeckt. Es lag demnach kein rechtswidriger Angriff vor, der die A zur Notwehr hätte berechtigen können. Demnach machte sie sich der gefährlichen Körperverletzung strafbar. Anhaltpunkte für einen Irrtum bestehen nicht. Sofern die A glaubte, derart vorgehen zu dürfen, liegt ein (vermeidbarer) Erlaubnisirrtum vor.

 

 Fall 4: vgl. Britz/Müller-Dietz, JuS 1998, 238 ff.: Unschuld und Strafe

 In diesem Fall geht es zunächst um Duldungspflichten innerhalb der Notwehr und des Notstandes: rechtkräftige Verurteilung eines Unschuldigen. Daneben werden aber auch die Fragen des Nötigungsnotstandes angesprochen.

 

 Fall 5: OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 103 („Berufslügner-Fall„)

 Gegen A war ein Strafverfahren wegen eines Umweltdeliktes anhängig - unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage -. In der Hauptverhandlung behauptete A, der als Zeuge vernommene Polizeibeamte K habe unrichtig ausgesagt. Tags darauf ließ A dem Gericht ein Fax mit einem Beweisantrag zukommen. Dieser schloß mit dem Satz: „Der vorstehende Beweisantrag ist notwendig, um zu beweisen, daß es sich bei dem Zeugen und Ermittlungsbeamten K um einen bedenkenlosen Berufslügner handelt.„ In einem späteren Verhandungstermin verlas A zudem den Beweisantrag.

 Strafbarkeit des A?

 Hinweise zur Besprechung:

Bei dem Fall geht es um die Beleidigungsdelikte und vor allem um die Vorschrift des § 193 StGB als Rechtfertigungsgrund.

 

1. Üble Nachrede (§ 186 StGB)

Indem A den K in dem Fax als „bedenkenlosen Berufslügner„ bezeichnete, könnte er sich wegen übler Nachrede strafbar gemacht haben.

 a) Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes müßte A in Bezug auf K eine ehrenrührige Tatsache behauptet haben. Diese ist abzugrenzen von dem nicht tatbestandlichen Werturteil. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Bestehendes oder Geschehenes dem Beweis zugänglich ist. Ein Werturteil ist hingegen anzunehmen, wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt.

Obwohl sicherlich geklärt werden könnte, ob K in der Verhandlung der Wahrheit sagte oder nicht und deshalb insoweit eine Tatsachenbehauptung gegeben sein könnte, ist wegen des Pauschalurteils von A eine subjektive Wertung gegeben. Kern der Aussage ist nämlich, daß K stets die Unwahrheit sage. Dies stellt schwerpunktmäßig ein Werturteil dar. Mithin scheidet eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede aus.

 

2. Beleidigung (§ 185 StGB)

Durch die gleiche Handlung könnte sich A jedoch wegen Beleidigung strafbar gemacht haben.

 a) Der objektive und der subjektive Tatbestand sind unproblematisch erfüllt. Durch die Bezeichnung des K als „bedenkenlosen Berufslügner„ hat A in ehrverletzender Weise seine Mißachtung zum Ausdruck gebracht. Indem der Beweisantrag dem Richter durch das Fax zur Kenntnis gelangte, ist die Beleidigung vollendet.

 b) Rechtswidrigkeit

 Da die Beleidigung im Rahmen eines Beweisantrages erfolgte, könnte sie „zur Verteidigung von Rechten„ durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB gerechtfertigt sein. Bei § 193 StGB kommt es - in deutlicher Parallele zu rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB)) - entscheidend auf eine Interessenabwägung an, so daß die beleidigende Äußerung zur Durchsetzung des verfolgten Interesses geeignet, erforderlich und angemessen sein muß. Zu berücksichtigen ist zudem die Ausstrahlungswirkung des Art.5 I GG.

 Das OLG Hamburg erachtete zu Recht die (überflüssige) Äußerung des A für ein nicht geeignetes Mittel zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsinteressen in dem Strafverfahren: 

„Die Beleidigung von Zeugen ist von vornherein kein geeignetes Mittel, um das Gericht zu einer Beweiserhebung zu veranlassen, die es ohne diese Beweiserhebung unterlassen hätte.„

An dieser Einschätzung ändert auch nichts die Berücksichtigung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, nach dem auch die überzogene Meinungsäußerung gerechtfertigt sein: 

„Zwar stehen auch die in einem Prozeß geäußerten Werturteile grundsätzlich unter dem Schutz des Art.5 I GG, was zur Folge hat, daß ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen… Allerdings setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch der Zulässigkeit solcher Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren Grenzen. Nicht mehr gerechtfertigt sind etwa ehrverletzende Äußerungen, die in keinem Verhältnis zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen… Für seine überzogene, pauschalierte und mit mit einer Abwertung des Charakters des Zeugen verbundene Äußerung fehlt jedoch der erforderliche Zusammenhang mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung.„

Die Ansicht des Gerichts überzeugt im Ergebnis nicht. Denn die sicherlich überzogene Äußerung des A stand im Zusammenhang mit seinem Beweisthema. Die durch Art.5 I GG gewährleistete Meinungsfreiheit schränkt das Gericht dadurch ein, indem es über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die innerhalb des § 193 StGB anzustellenden Überlegungen überträgt. Die Grenze der Meinungsfreiheit für Äußerungen im Strafprozeß liegt aber nicht dort, wo die Verteidigungsinteressen nicht mehr berührt werden. Die Abwägung des Gerichts ist daher fehlerhaft.

Folgt man gleichwohl der Auffassung des Gerichts, ist der Tatbestand erfüllt.

 

3. Beleidigung (§ 185 StGB)

Indem A den Beweisantrag in der Verhandlung verlesen hatte, machte er sich nochmals wegen einer Beleidigung schuldig. Es handelt sich dem OLG Hamburg zufolge um Tatmerheit, da sowohl eine natürliche Handlungseinheit als auch eine fortgesetzte Tat ausscheiden.