II Begriffbestimmung Tier" und seine Abgrenzung
1. Unterscheidung der Lebewesen
1. Die Geschichte des Tierversuches
1. Der Tierschutz
V. Die Rechtsordnung und das Tier
1. Das Grundgesetz
1. Entwicklungen des Tierschutzrechtes
VII. Das Tierschutzgesetz in der Bundesrepublik
Deutschland
und seine Anwendung
1. Tierschutz in Bund und Ländern
VIII. Tierschutz ins Grundgesetz - ein neues Staatsziel ?
1. Zur bundesdeutschen Ausgangslage
Die rechte Ordunung des Tierversuches war zu allen Zeiten ein Hauptanliegen des
Tierschutzes. An dieser Stelle genügt das Wort Vivisektion", um deutlich zu
machen, woran sich der Streit der Meinungen entzündete. Die sittliche Problematik der
Tierversuche gründet sich wesentlich auf den Zweifel an dem Wert ihrer Ziele und auf die
Ungewißheit eines Erfolges im Zusammenhang mit einer unleugbaren Erfahrung: Hier sind die
Qualen, die das Tier erleiden kann, die denkbar größten und die Praxis der Tierversuche
fast in aller Welt ist bis in unsere Tage durch schlimmste Mißbräuche belastet. Was die
rechtliche Seite anlangt, so geht es um die Frage, wann Versuche an Tieren erlaubt sein
sollen. Tierversuche sind in allgemeiner Sicht dann rechtmäßig, wenn sie zu ernstlichen
wissenschaftlichen Heil- und Forschungszwecken innerhalb der dadurch gebotenen Schranken
erfolgen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Mittel und Ziel für die Tierversuche sind
schwer zu beantworten. Sie sind bis heute nicht ganz entbehrlich und ihre zukünftige
Entwicklung ist kaum absehbar. Der Gesetzgeber muß zur Bewältigung der speziellen
Probleme hier besondere Wege einschlagen. Für ihn geht es um eine zunehmende
Einschränkung des Leidens und Sterbens von Versuchstieren.
Der Begriff TIER" entstammt der Biologie, insbesondere Zoologie,
sonach dem Bereich der Naturwissenschaften. Er meint die entwicklungsgeschichtlich
zwischen dem Menschen und der Pflanze stehende Form des Lebens.
Er ist das höchstentwickelste Lebewesen der Erde. Er ist als einziges Geschöpf
in der Lage, den Zugang zu der Welt des Geistes zu finden, und nimmt dadurch gegenüber
den Tieren eine Sonderstellung ein. Im natürlichen System der Lebewesen zählt die Art
(Species) Homo Sapiens neben den Primaten (Herrentiere") zur Familie der
Hominiden (Menschenartige), die zur Klasse der Säugetiere (Mammalia) im Stamme der
Chordatiere (Chordata) gehören. Die Unterscheidung zwischen Menschen und Tieren mag bei
früheren Erscheinungen der Stammesgeschichte Schwierigkeiten bereiten, für die Gegenwart
ist sie jedoch nicht zweifelhaft.
Gegenüber den Pflanzen kann beim Tier auf ein Empfindungsvermögen,
bemerkenswerte Fähigkeit zur Ortsveränderung, die Art der Ernährung und des
Stoffwechsels sowie die organhafte Entwicklung hingewiesen werden. Dabei handelt es sich
zwar um kennzeichnende Unterschiede, doch sind sie nicht allgemein festzustellen. Je
weiter man auf der Stufenleiter des Lebens hinabsteigt, um desto geringer erscheint,
äußerlich betrachtet, die Verschiedenheit. Bei einzelligen Lebewesen bereitet die
Zuordnung zum Tierreich oder Pflanzenreich noch immer Schwierigkeiten.
Sie kennt auf der Grundlage der vergleichenden Morphologie aufsteigende
systematische Gruppen von Individuen. Als solche Gruppen erscheinen: Art, Gattung,
Familie, Ordnung, Klasse und Stamm. Heute werden folgende Stämme unterschieden: Urtiere,
Schwämme, Hohltiere, Parenchymatöse Würmer, Fadenwürmer, Gliedertiere, Weichtiere,
Stachelhäuter und Chordatiere.
Andere Gruppierungen sind solche nichtsystematicher Art. Sie mögen gleichfalls
auf natürliche Besonderheiten oder aber auf kulturelle Bezüge zurückgehen. Wegen ihrer
aktuellen oder potentiellen rechtlichen Bedeutung sollen hier, ohne Anspruch auf
Vollständigkeit der Aufzählung, aus der Tierwelt einige Gruppen angeführt werden:
Schlachttiere, Pelztiere, Zuchttiere etc.. Zu dieser Gruppierung gehören auch die
Versuchstiere, deren Status, Leben, Qual, Mißhandlung und rechtliche Position in diesem
Referat etwas durchleuchtet werden soll.
sind Lebensalter, Geschlecht und Entwicklungsstadium, wenn es sich nur um ein
lebendiges Tier handelt. Demnach gehören hierher auch Jungtiere, Larven, -
einschließlich Puppen - als eine Jugendform mehrzelliger Tiere, so z. b auch Engerlinge,
Kaulquappen und Maden. Auch die hier behandelten Unterscheidungen können rechtliche
Bedeutung gewinnen.
sind nach allem tierische Eier jeder Art (anders § 1 Abs. 2 Nr. 4 Tier-SG), so
insbesondere Vogelgelege und der Laich der Schnecken, Fische und Lurche. Das gleiche gilt
für andere Tierprodukte im weitesten Sinne, insbesondere Tierteile. Tierembryonen sind
ein Teil des Muttertieres. Tote Tiere" sind Tierleichen (Kadaver oder Mumien);
dazu Skelette und Fossilien.
Als Begründer der westlichen Medizin gilt der griechische Arzt Hippokrates von
Kos (460 - 377 v. Chr.). In dem nach ihm benannten ersten medizinischen Handbuch, dem
Corpus Hippocraticum, sind bereits mehrere Tierversuche beschrieben. Sie dienten dem Ziel,
eine auf philosophischer Spekulation beruhende Annahme durch Beobachtung am lebenden Tier
zu überprüfen. Später schuf der Arzt Galenus (129 - 199 n. Chr.) mit Versuchen an
Schweinen, Affen und Hunden die Grundlage für die Medizin seiner Zeit und vieler
Jahrhunderte danach. Galenus, neben Hippokrates der bedeutendste Arzt der Antike, kam der
Entdeckung des Blutkreislaufes recht nahe. Mit ihm endete auch die erste Ära der
medizinischen Forschung. Für mehr als tausend Jahre verschwand dann die experimentelle
Wissenschaft. Erst im 16. Jahrhundert - mit Beginn der Renaissance - lebte die
experimentelle Medizin durch den aus Brüssel stammenden Andreas Vesal (1514 - 1564)
wieder auf, der menschliche und tierische Leichen öffnete und seine anatomischen
Beobachtungen publizierte. In der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts gewannen
physiologische Vorgänge an wissenschaftlicher Bedeutung. Der englische Arzt William
Harvey (1578 - 1657) beschrieb erstmals im Jahre 1628 den großen Blutkreislauf aufgrund
von Tierversuchen und Leichenbeobachtungen. Tiere galten damals nicht als empfindsame
Lebewesen. Am entschiedensten vertrat diese Position der französische Philosoph René
Descartes (1596 - 1650). Für ihn waren Tiere bloße Maschinen ohne Seele, Bewußtsein und
Vernunft. Während der Mensch fühlen und denken könne, handele das Tier lediglich als
seelen- und gefühlloser Automat. Er hielt sich hiermit an die Schlußfolgerungen der
Überlegungen von Aristoteles (384 - 322 v. Chr.), der bereits damals behauptete:
Der Mensch dürfe das Tier für seine Zwecke nützen". Der Schweizer
Naturforscher Albrecht von Haller entdeckte dann Mitte des 18. Jahrhunderts aufgrund
systematischer Versuche an siebzehn Tierarten die Grundfunktion der Nerven.
Seit diesem Zeitabschnitt traten immer mehr Tierexperimentatoren auf, die Anzahl der
Tierversuche erhöhte sich jährlich bis heute. Aufgrund des zu großen Umfangs soll hier
nun nicht darauf eingegangen werden. Hinzuzufügen wäre nur noch, daß die durch
Tierversuche gewonnenen Erkenntnisse in der damaligen Zeit sich oft als falsch
herausstellten, oft unbrauchbar waren und außerdem keine Übertragung der Ergebnisse auf
den Menschen zuließen.
Die Wissenschaft vom Tier wird seit langem durch die Fächer Zoologie
(Tierkunde, insbesondere Tierphysiologie) und Veterinärmedizin (Tierheilkunde) mit ihrem
zahlenmäßig ansteigenden Fachrichtungen dargestellt. Neben ihnen hat in neuerer Zeit die
Ethologie (Tierverhaltenskunde) eine hohe selbständige Bedeutung erlangt. Sie untersucht
mit Hilfe physiologischer Methoden kausalanalytisch vor allem das durch Triebe und
Instinkte als angeborene Regulationsmechanismen gesteuerte artspeziefische Verhalten der
Tiere. Diese vergleichende Verhaltensforschung führt zu Aussagen über seelische
Vorgänge und mündet daher in die Tierpsychologie (Seelenkunde), die aber auch das
subjektive Erleben eines Tieres und damit das Tier als Individuum erfaßt. Die
Tiersoziologie (Gesellschaftslehre) untersucht das Zusammenleben der Tiere untereinander
und mit dem Menschen. Ein Teilgebiet der Biologie, das sich mit dem Vererbungsvermögen
der Tiere befaßt, ist die Tiergenetik (Erblehre).
Auf all diesen Gebieten werden Erkenntnisse über das Tier durch Tierversuche gewonnen.
Tierversuche im umfassenden Wortsinn sind sprachlich und von ihrem Wesen her
alle Experimente, die mit Tieren vorgenommen werden. Allerdings wird ein Vorhaben nicht
schon dadurch zum Experiment, daß es möglicherweise mißlingt - entscheidend ist der
Versuchswille. Im Vordergrund steht der wissenschaftliche Tierversuch. Wissenschaftlich
ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung
der Wahrheit anzusehen ist
Mit dem Aufstieg der Naturwissenschaften hat die moderne Medizin große Erfolge
errungen. Infektionskrankheiten, denen der Mensch vor einigen Generationen noch schutzlos
ausgeliefert war, konnten inzwischen zum Beispiel durch die Entwicklung von Impfstoffen
und Chemotherapeutika besiegt werden. Die Medizintechnik hat vielen Gebieten der
Diagnostik und Therapie gewaltige Fortschritte erzielt. Auch ist das große Spektrum an
Arzneimitteln aus unserer Gesundheitsversorgung nicht mehr wegzudenken. Die medizinischen
Durchbrüche, die ungezählten Menschen in der ganzen Welt das Leben gerettet und zur
Verbesserung der Lebensqualität beigetragen haben, wären nicht denkbar, wenn sie nicht
auch mit Hilfe von Tierversuchen entwickelt und erprobt worden wären. Bevor ein neuer
Impfstoff, ein neues Arzneimittel oder eine neue Operationstechnik beim Menschen
erfolgreich angewendet werden kann, müssen ihre Wirksamkeit und ihre Sicherheit durch
Tierversuche überprüft sein. Im Vorfeld der medizinischen Forschung steht das Tier als
Stellvertreter für den Menschen. Würde man hier auf alle Tierversuche verzichten,
müßte der Mensch ungeprüfte und somit möglicherweise giftige Substanzen zu sich
nehmen. In der Klinik dürfen nur solche Substanzen am Menschen getestet werden, die den
langen Weg der Sicherheitsprüfung am Tier bestanden haben. Der Tierversuch trägt somit
zu unserer Sicherheit im Umgang mit Chemikalien bei. Auch wenn die gesundheitliche
Versorgung bis heute bereits einen hohen Standard erreicht hat, darf nicht übersehen
werden, daß noch viele Krankheiten existieren, die weder verstanden noch geheilt werden
können. Eine Antwort auf diese Fragen zu finden wird eine gewaltige Aufgabe für die
Zukunft sein, und man wird in absehbarer Zeit nicht auf Tierversuche verzichten können.
Tierversuche sind durch das Tierschutzgesetz streng geregelt. Wer Tiere in
wissenschaftlichen Versuchen einsetzen will, benötigt eine Genehmigung der zuständigen
Behörden. Dabei ist die Unerläßlichkeit der geplanten Versuche wissenschaftlich
begründet darzulegen; die Tiere müssen artgerecht untergebracht sein; die Versuche
dürfen nur von Fachleuten ausgeführt werden; Tierversuche dürfen nur in entsprechend
ausgestatteten wissenschaftlichen Einrichtungen wie zum Beispiel medizinisch-biologischen
Institutionen, Hochschulen oder Industriefirmen, die sich mit
medizinisch-pharmakologischer Forschung und Entwicklung befassen, durchgeführt werden;
jede Institution die Tierversuche vornimmt, hat einen unabhängigen Tierschutzbeauftragten
zu benennen, der unter anderem dafür verantwortlich ist für die Einhaltung des
Tierschutzgesetzes bei den Tierversuchen. Die Tierversuche unterliegen nach der
Genehmigung der Überwachung durch die zuständige Behörde, wobei der
Tierschutzbeauftragte als Ansprechpartner eine wesentliche Rolle spielt.
Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes gelten auch für die Durchführung von
Tierversuchen. Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Es dürfen
jeweils nicht mehr Tiere verwendet werden als für den verfolgten Zweck erforderlich sind.
Der Leidens- und Schmerzbegrenzung der Versuchstiere dienen die Vorschriften über die
Betäubung der Tiere. So dürfen ohne Betäubung keine Eingriffe vorgenommen werden, die
zu schweren Verletzungen führen. Ist bei einem betäubten Tier damit zu rechnen, daß mit
Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten, muß es rechtzeitig mit
schmerzlindernden Mitteln behandelt werden. Die Anwendung lähmender Mittel zur
Verhinderung oder Einschränkung von Schmerzäußerungen, wie zum Beispiel Curare, ist
verboten. Grundsätzlich dürfen Versuchstiere nur noch verwendet werden, wenn sie in
behördlich eingerichteten Zuchteinrichtungen für diesen Zweck eigens gezüchtet worden
sind.
Nach Abschluß eines Tierversuches müssen die Versuchstiere im Hinblick auf die
Belastungen, die mit ihrem Weiterleben verbunden wären, untersucht und gegebenenfalls
unverzüglich schmerzlos getötet werden.
Das Battelle-Institut hat im Auftrag des Bundesministeriums für Forschung und
Technologie eine Datenerhebung zum Einsatz von Tieren in Forschung und Entwicklung
durchgeführt. Insgesamt wurden 45 Institutionen erfaßt und Angaben zu 1,1 Millionen
Versuchstieren ausgewertet. Auch wenn die Anzahl der Tiere, die in der Bundesrepublik
Deutschland zu Versuchszwecken eingesetzt werden, höher liegt, so gibt die Erhebung auf
viele Fragen eine repräsentative Antwort. So wird zum Beispiel deutlich, daß nahezu 80 %
aller Tierversuche an Mäusen und Ratten vorgenommen werden, gefolgt von Kaninchen,
Meerschweinchen, Fischen und Vögeln, die zusammen etwa 19 % ausmachen. Alle sonst noch
eingesetzten Tierarten, wie Hunde, Hamster, Schweine, Katzen, Rinder, Schafe, Ziegen,
Affen und andere belaufen sich auf einen Anteil von 1% an der Gesamtheit der Tierversuche.
Diese Tierarten werden also nur selten verwendet, nur zur Klärung spezieller
Fragestellungen. Welche Tierart für welchen Versuch geeignet ist, darüber entscheiden
Tierversuchskundler. Tierversuchskunde ist eine eigenständige tiermedizinische Disziplin:
Tierärzte mit Spezialwissen kennen die biologischen Besonderheiten und Bedürfnisse der
Tierarten. Sie wissen, bei welcher Tierart die Untersuchung einer bestimmten Fragestellung
überhaupt sinnvoll ist, das heißt, ob sich das Tier als Stellvertreter für den Menschen
eignet und ob die anatomischen, physiologischen und verhaltensbedingten Eigenschaften der
Fragestellung des Experiments entsprechen.
Tierversuche werden im Labor vor allem für die Entwicklung von Arzneimitteln
und zur Erforschung von Krankheiten gemacht, aber auch für die Untersuchung von Agrar-
und Industriechemikalien sowie von Kosmetik- und Haushaltsprodukten eingesetzt. Weiter
werden sie in der Psychologie - und Verhaltensforschung und für eine Vielzahl anderer
Zwecke verwendet.
Der Gesetzgeber schreibt Tierversuche überall dort zwingend vor, wo die
Gesundheit von Mensch oder Tier berührt wird: Rund 35 % der Experimente mit Tieren sind
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig. Aus Gründen des Verbraucher- und des
Umweltschutzes, werden von einigen Gesetzen Tierversuche vorgeschrieben.
Die pharmakologischen und toxikologischen Prüfungen stützen sich weithin auf
Tierversuche, die das Arzneimittelgesetz verlangt. Das Arzneimittelgesetz schreibt vor,
daß ein Arzneimittel nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse geprüft sein muß. Dadurch wird höchstmögliche Sicherheit für den
Patienten gewährleistet. Bei der Arzneimittelentwicklung sind schätzungsweise 80 % der
Tierversuche gesetzlich vorgeschrieben. Die Richtlinien für die Arzneimittelprüfung
setzen die Maßstäbe und legen die Bedingungen fest, von denen die Zulassung eines
Medikamentes abhängig zu machen ist. Gemäß den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes
müssen die Hersteller von Medikamenten Unterlagen einreichen, anhand derer die Qualität,
Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Wirkstoffe beurteilt werden können. Diese
Arzneimittelprüfrichtlinien sind Entscheidungsgrundlage für die zuständige
Zulassungsbehörde.
Die Richtlinien erfordern analytische, pharmakologisch-toxikologische sowie klinische
Prüfungen. Bei den pharmakologisch-toxikologischen Prüfungen untersucht der Forscher,
welche Wirkungen ein Stoff im lebenden Organismus entfaltet und ab welcher Dosis er giftig
ist. Diese Untersuchungen erfolgen in der Regel an Reagenzglas-Modellen und dann in
Tierversuchen. Denn derzeit ist es nur zum Teil möglich, schädliche Wirkungen
potentieller Arzneimittel - etwa auf Schädigungen des Blutes, wesentlicher Organsysteme,
des Erbguts, der heranwachsenden Leibesfrucht oder der Auslösung von Krebs - ohne
wissenschaftlich anerkannte und behördlich geforderte Tierversuche abzuschätzen.
Für diese toxikologischen Prüfungen werden zum überwiegenden Teil Nager eingesetzt.
Mehr als 90 % aller Versuchstiere auf diesem Gebiet sind Ratten und Mäuse. Alle Daten
über ein neues Arzneimittel aus diesen Prüfungen müssen vorliegen, bevor das
Unternehmen die Genehmigung erhält, es erstmals am Menschen einzusetzen..
Das Abwasserabgabengesetz und Wasserhaushaltsgesetz verlangt, Daß zur
Feststellung der Unschädlichkeit des Abwassers und damit zur Erkennung von möglichen
Umweltgefährdungen den Fischtest, für den allerdings ein Ersatz entwickelt wird.
Das Bundes-Seuchen-Gesetz regelt die Prüfung von Desinfektionsmitteln, und
Schädlingsbekämpfungsmitteln mit Hilfe von Tierversuchen.
Das Chemikaliengesetz verlangt, daß vor dem Inverkehrbringen einer neuen
Substanz deren Unschädlichkeit im Tierversuch nachgewiesen wird.
Für die Zulassung neuer Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe sind nach dem
Futtermittelgesetz Tierversuche erforderlich.
Das Lebensmittel- und Bedarfgegenständegesetz schreibt Tierversuche vor, um die
gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmittels, Lebensmittelzusatzstoffen und
Bedarfgegenständen nachzuweisen.
Die Wirksamkeit von neuen Pflanzenschutzmitteln und ihre Ungefährlichkeit für
Mensch und Umwelt muß nach dem Pflanzenschutzgesetz durch Tierversuche überprüft sein.
Zur Prüfung veterinärmedizinischer Sera und Impfstoffe sowie zur Diagnostik
von Tierseuchen sind nach dem Tierseuchengesetz Tierversuche nötig.
Es gibt aber auch eine Reihe von Tierversuchen, die der Gesetzgeber nicht
vorschreibt.
Hierzu gehört unter anderem der Bereich der biologisch-medizinischen
Grundlagenforschung. Hier ist es weitgehend erforderlich, auf Tiermodelle
zurückzugreifen, weil andere Methoden noch gar nicht oder unzureichend erschlossen sind.
In der biomedizinischen Grundlagenforschung ist der Trend zur Nutzung neuer Verfahren zwar
stark ausgeprägt, dennoch bleibt nach dem derzeitigen Stand des Wissens der Tierversuch
sehr oft die einzige Möglichkeit, bestimmte Fragen in der Forschung zu beantworten.
In der kosmetischen Industrie wird ständig mit chemischen Stoffen
experimentiert - sei es, um einen neuen Konservierungsstoff, eine neue Duftnuance oder
eine neue Modefarbe zu entwickeln. Diese Stoffe sind in Pflegenden Kosmetika",
wie Hand- und Gesichtscreme, Lippenstifte, Seifen, Shampoos, und in dekorativen
Kosmetika", wie Wimperntusche, Haarfärbemittel oder Lidschatten, enthalten.
Bevor die Mittel auf den Markt kommen, wird untersucht, ob sie möglicherweise giftig sind
oder ob sie Haut und Schleimhaut reizen. Man prüft außerdem, ob ein Stoff, der mit der
Haut in Kontakt kommt, Allergien auslöst oder Akne erzeugt. Es wird weiterhin untersucht,
ob er eine krebserregende oder erbgutverändernde Wirkung hat oder aber die Fruchtbarkeit
und die Entwicklung der Nachkommen beeinflußt. In bestimmten Fällen wird darüber hinaus
analysiert, ob und inwieweit äußerlich einwirkende Stoffe in den Körper aufgenommen
werde, wie sie sich im Körper verteilen, sich eventuell verändern und wieder
ausgeschieden werden. All diese Prüfungen erfolgen heute noch häufig an Tierversuchen.
Um dies nun etwas zu veranschaulichen, möchte ich einige Versuchsmethoden darstellen:
Beim Schleimhautverträglichkeitstest wird Kaninchen eine Probe des zu testenden
Präparats in die Augen geträufelt und eingerieben. Da Kaninchen kaum Tränenflüssigkeit
absondern, bleibt die Substanz mindestens 24 Stunden lang in konzentrierter Form im Auge.
Starke Reizungen der Bindehaut, Verätzungen oder sogar die völlige Zerstörung des Auges
können die Folge sein. Bei der Durchführung des Tests sind die Tiere entweder in
Gestellen festgeschnallt, oder abdeckende Verbände oder Halsmanschetten sollen
verhindern, daß sie sich belecken und kratzen können. Für den Toxizitätstest, den Test
auf Giftigkeit, werden Säugetiere - heute meist Ratten und Mäuse - verwendet. Jedes Tier
erhält eine genau festgelegte Dosis der zu prüfenden Substanz. Die Prüfsubstanz kann
dem Futter beigemischt werden, oder aber die Tiere werden durch eine Schlundsonde
gezwungen, sie zu schlucken. Andere Substanzen werden in Muskeln, Venen oder in die
Bauchhöhle gespritzt, oder die Tiere müssen sie inhalieren. Über Tage hinweg werden die
auftretenden Krämpfe, Lähmungen und andere Reaktionen beobachtet und protokolliert.
Schließlich tötet man die Tiere, um den Grad der Schädigung an Organen und Nervensystem
bestimmen zu können.
Nach Mitteilungen des Bonner Verteidigungsministeriums wurden in der Zeit von
1979 bis 1983 insgesamt rund 69.000 Versuchstiere für Experimente eingesetzt. Mit Stand
1. Oktober 1992 wurden im Auftrag der Bundeswehr 75 vertragsgebundene wehrmedizinische
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben an Hochschulen und anderen zivilen
Forschungseinrichtungen bearbeitet. 27 dieser Experimente sehen die Durchführung von
tierexperimentellen Arbeiten vor. Die dafür bewilligten Haushaltsmittel betragen
insgesamt knapp 9 Millionen Mark. Bei den Tieren handelt es sich vorwiegend um Ratten,
Mäuse, Meerschweinchen und 65 Schweine. Aber nicht nur das Verteidigungsministerium
läßt mit Tierexperimenten forschen. Im Sommer wurden Pläne des Bundesinnenministeriums
bekannt, in drei Versuchsreihen die Auswirkungen und Behandlungsmöglichkeiten von
Giftgas, radioaktiver Strahlung und schwerer Verletzungen prüfen lassen. Kampfgasversuche
an Tieren sollen aktuelle Defizite in der medizinischen Behandlung bei einem
eventuellen Massenunfall von Verletzten durch Waffenwirkungen und in einem
Katastrophenfall" beseitigen. Bereits 1991 hat der Bundesrechnungshof auf derartige
Doppelforschung von Bundesverteidigungs- und Innenministerium im Bereich der Toxikologie
hingewiesen. Die Phantasie der Wissenschaftler kennt offenbar keine Grenzen, wenn es darum
geht, zum angeblichen Wohle der Soldaten und Zivilbevölkerung Viren, Bakterien, chemische
und biologische Giftstoffe oder genetische Manipulationen an Tieren auszuprobieren. Die
nachfolgenden Beispiele, sind nur eine kleine Auswahl dessen, was Tiere tagtäglich im
Rahmen der wehrmedizinischen Forschung an Qualen zugefügt wird:
Meerschweinchen werden mit Senfgas (LOST) eingerieben, Minischweine und Ratten mit dem
Nervengas VX vergiftet und Hunde mit Blausäure, Lost sowie den Nervengiften Soman und VX
getötet. Angeblich zum Test eines kombinierten Impfstoffes gegen Gasbrand und Tetanus
für Soldaten im Einsatz. Die Wirkung von Granaten wurde an Zwergschweinen getestet. Noch
skrupelloser scheinen Forscher in den USA vorzugehen. Ende der 80er Jahre ließ das
Pentagon am Medical Center" der Universität von Louisiana in New Orleans
einigen Hundert Katzen Stahlprojektile in den Kopf schießen, um neue Erkenntnisse in der
Behandlung von Hirnverletzungen nach Schußverletzungen zu gewinnen. Oder Flammenwerfer
werden auf lebende Schweine gerichtet, bis die Haut Blasen schlug, sich schwarz färbte,
aufbrach und abblätterte. Um die Neutronenbombe entwickeln zu können mußte man die
tödliche Menge an Gamma-Strahlung kennen. Diese versuchte man mit grausamsten
Tierversuchen zu ermitteln: Affen wurden bestrahlt und mußten in Tretmühlen laufen. Die
meisten Tiere brachen bereits nach mehreren Minuten zusammen, der Todeskampf dauerte
jedoch zwischen sieben Stunden und acht Tagen.
Hier möchte ich mit einem Beispiel beginnen: Der Tierexperimentator greift sich
einen Frosch. Mit einer gewöhnlichen Haushaltsschere schneidet er dem unbetäubten Tier
den Kopf ab. Er nimmt sich eine Nadel, zerstört stochernd das Rückenmark des Frosches.
Der kleine Tierkörper wird aufgeschlitzt, sein Herz freigelegt. Dann endlich ist das
Versuchsmaterial vorbereitet, der eigentliche Versuch kann beginnen. Die Studierenden
sammeln sich um das zuckende Kaltblüterherz, dessen Eigenerregung und chemische
Beeinflußbarkeit nunmehr demonstriert werden soll. Das geschilderte Experiment wird so
oder ähnlich seit über hundert Jahren an deutschen Hochschulen reproduziert und soll nur
dazu dienen, theoretisches Wissen zu veranschaulichen. In den Praktika der Physiologie und
der Biologie, sowie der Medizin sind dies alltägliche Experimente.
Im Zusammenhang mit Wissenschaft und Fortschritt wird in den letzten Jahren kaum
ein Begriff öfter gebraucht als der der Gentechnik. Hierauf begründen sich viele
Hoffnungen der Ärzte und Wissenschaftler im Kampf gegen Krebs, Aids und andere Leiden des
Menschen.
Durch Presse, Funk und Fernsehen ist das Prinzip der Gentechnik inzwischen den
meisten bekannt: durch verschiedene Verfahren wie z.B. die Mikroinjektion werden Gene,
d.h. Erbfaktoren, von einem Lebewesen in ein anderes verbracht. Allerdings wird häufig
nicht erwähnt, wie das konkret vor sich geht und mit welchen Eingriffen es für die
betroffenen Tiere verbunden ist. Denn da die eigentliche gentechnische Manipulation
außerhalb des Körpers an befruchteten Eizellen vorgenommen wird, müssen diese zunächst
einem Spendertier entnommen werden, das zuvor hormonell behandelt wurde, um möglichst
viele Eizellen zu erhalten. Nach der künstlichen Befruchtung einer Eizelle werden in die
entstandene sog. "Zygote" die Gene eines anderen Tieres oder sogar des Menschen
gespritzt. Danach wird die befruchtete und manipulierte Eizelle, die nach der
Verschmelzung mit der Samenzelle zum Embryo geworden ist, einem Empfängertier eingesetzt,
das auch wieder Hormonspritzen erhielt.
Es ist hierbei möglich, die Artgrenzen zu überschreiten, d.h. Gene z.B. von
Rindern in das Erbgut von Mäusen zu spritzen. Inzwischen gibt es sogar Tiere mit
menschlichen Genen. Dies ist auch der Unterschied zur herkömmlichen Züchtung, wo
"ganze" Tiere miteinander gekreuzt werden. Bei der Gentechnik werden einzelne
Gene aus ihrem eigenen, artspezifischen Zusammenhang im Erbgut herausgelöst. Sie
verändern nun im manipulierten Tier die Wechselwirkungen der Gene untereinander - mit
unvorhersehbaren Folgen.
Ob, und wenn ja, wo die fremden Gene in das Erbgut eines Tieres eingebaut
werden, darauf haben die Wissenschaftler keinen Einfluß, denn es ist nicht möglich, die
Gene gezielt an eine bestimmte Stelle in die Erbsubstanz zu spritzen. Da die fremden Gene
sich mitunter anstelle eines anderen, lebenswichtigen Gens einfügen, sterben die
manipulierten Embryonen häufig ab. Dementsprechend liegt die Erfolgsrate bei derartigen
Versuchen unter 1%. Und wenn die Embryonen nicht sterben, ist noch lange nicht sicher, ob
und auf welche Weise das fremde Gen später aktiv wird, d.h. sein Produkt - ein
Eiweißmolekül - erzeugt. Unzählige Embryonen werden so als Versager
"verbraucht", weil sie entweder absterben, das fremde Gen nicht in ihr
Erbmaterial aufgenommen haben oder dieses Gen nicht aktiv wird.
Durch gentechnische Manipulation wird versucht, landwirtschaftliche Nutztiere so
zu verändern, daß der Mensch sie noch mehr (aus-)nutzen kann als bisher. So wurden die
Gene, die für die Produktion des Wachstumshormons zuständig sind, vielfältig
eingesetzt: mal nahm man Gene des Menschen und übertrug sie auf Schweine; auch das
Wachstumshormon-Gen von Rindern wurde in Schweine-Embryonen gespritzt; in einem anderen
Fall wurden Forellen-Gene auf Karpfen übertragen. Ziel bei all diesen Versuchen, ein sog.
transgenes Tier zu erstellen, war es, das Wachstum dieser Tiere unnatürlich zu steigern.
Man versprach sich Riesenschweine mit Riesenschinken und Turbo-Karpfen, die erheblich
größer sind als ihre normalen Artgenossen. Dabei muß man wissen, daß gentechnische
Manipulationen an Schweinen schlimme Folgen für die Tiere haben können: bei den
Versuchen mit menschlichen Wachstums-Genen traten Magengeschwüre, Gelenkentzündungen,
Herzvergrößerung, Haut- und Nierenerkrankungen sowie Unfruchtbarkeit auf .
Ganz aktuell ist die Diskussion um das von gentechnisch veränderten Bakterien
hergestellte Rinder-Wachstumshormon (rBST = recombiniertes bovines Somatotropin), das,
wird es milchgebenden Kühen gespritzt, deren Milchleistung steigern kann. Im Herbst 1993
wurde rBST in den USA nach jahrelangen Auseinandersetzungen der Herstellerfirmen mit den
Behörden und Gentechnik-Kritikern zugelassen.
Vor den erheblichen gesundheitlichen Risiken, die der Genuß von rBST-Milch haben kann,
warnt der Umwelt- und Arbeitsmediziner Prof. Samuel Epstein (Chicago, USA). Er weist er
auf ein mögliches Brustkrebsrisiko durch die Milch von rBST-behandelten Kühen hin.
Frauen und Kinder seien besonders gefährdet . Epstein wirft außerdem der amerikanischen
Zulassungsbehörde FDA vor, sie habe "Informationen über die schädliche Wirkung
dieses Stoffes gezielt unterschlagen" .
Daß rBST zahlreiche Nebenwirkungen bei den behandelten Kühen haben kann, bestreitet
indes niemand. Diese gehen u.a. von erhöhter Körpertemperatur über Euterentzündungen
bis hin zu Veränderungen des Blutbildes. Doch das alles spielt keine Rolle - denn hier
geht es um noch mehr Leistung, mehr Fleisch, mehr Milch, mehr Profit, kurz, um mehr Geld.
Auch im medizinischen Bereich hat die Gentechnik längst Einzug gehalten. Hier
sollen transgene Kühe und Schafe nach den Vorstellungen der Gentechniker als
"Proteinfabriken" dienen, als "Bioreaktoren", die in ihren Eutern
billig und in großen Mengen Medikamente, ja sogar menschliche Muttermilch
produzieren. Doch die Forscher wecken hiermit bei den betroffenen kranken Menschen falsche
Hoffnungen: abgesehen von den schon beschriebenen Schwierigkeiten, ein solches transgenes
Tier zu "erzeugen", liefern die wenigen derzeit lebenden transgenen Schafe in
ihrer Milch nicht genügend Medikamente, um tatsächlich eine größere Patientenzahl zu
behandeln . Bei den Kühen sah es bislang noch schlechter aus: es gab kein einziges Rind
auf der Welt, bei dem fremde Gene aktiv waren. Diese Bilanz hat sich mit Sicherheit jedoch
geändert, da es mittlerweile, wie vor ein paar Tagen bekanntgegeben wurde, amerikanischen
Veterinärmedizinern gelungen ist, Kühe zu klonen. Es soll also künftig Farmen mit
gentechnisch erzeugten Tieren geben, die als lebende Apotheke" dienen können -
weil sie entweder wertvolle medizinische Substanzen in ihrer Milch produzieren oder als
Organspender für Menschen dienen, weil ihre Zellen nach der genetischen Manipulation
keine Abstoßreaktionen mehr zeigen.
Auch Lebensmittelzusatzstoffe können in Zukunft auf diese Weise hergestellt werden.
Ein Beispiel dieser Art wäre auch der Versuch eines amerikanischen Unternehmers, den
menschlichen Blutfarbstoff Hämoglobin im Blut von Schweinen zu produzieren. Nach dessen
Plänen hätten jährlich 100.000 gentechnisch veränderte Schweine geschlachtet werden
sollen, um einen Großteil des weltweiten Hämoglobin-Bedarfs zu decken. Das Projekt wurde
inzwischen jedoch wegen zu hoher Kosten eingestellt.
Ein weiteres trauriges Kapitel in der Geschichte der Gentechnik stellt die
allgemein als "Krebsmaus" bezeichnete transgene Maus dar, die im
Embryonalstadium so manipuliert wurde, daß sie später besonders anfällig für Krebs
wird. An dieser Maus sollen Therapien für den Menschen entwickelt werden, wobei außer
acht gelassen wird, daß die künstliche Krebserkrankung einer dafür besonders
anfälligen Maus etwas völlig anderes ist, als der über Jahre entstehende Krebs des
Menschen. Dessen Ursachen sind multifaktoriell bedingt und liegen u.a. in einer ungesunden
Lebensweise (Rauchen, Ernährung, Alkohol), schweren psychischen Belastungen und einer
zunehmend lebensfeindlichen Umwelt.
Auch mit anderen Krankheiten des Menschen werden inzwischen Mäuse ausgestattet: so gibt
es z.B. die Alzheimer-, die Aids- und die Brustkrebsmaus , sowie die sog. "Knock
out"-Mäuse, bei denen meist ohne Bezug zu menschlichen Erkrankungen Gene blockiert
werden. Dadurch werden die Tiere mit schwersten Behinderungen geboren und sind oft
lebensunfähig. Hierbei handelt es sich um eine völlig neue Dimension von Tierversuchen;
Leiden und Schmerz sind unvermeidbar, der Tierversuch beginnt schon mit der Geburt des
Tieres.
Die Transplantation von Organen ist heute schon fast ein Routineeingriff.
Voraussetzung dafür ist jedoch, daß genug Spenderorgane vorhanden sind.
Im März 1993 wurden zum ersten Mal gentechnisch veränderte Schweine mit dem Fernziel
hergestellt, vermenschlichte" Organe zu produzieren, die bei einer Übertragung
auf den Menschen nicht abgestoßen werden. Schweine werden für diese Forschungsrichtung
bevorzugt, weil ihre Organe fast die gleiche Größe wie die von Menschen haben. Außerdem
nimmt man an, daß das Risiko, gefährliche Tierkrankheiten zu übertragen, bei Schweinen
geringer ist als etwa bei den uns nahe verwandten Affen. Im Juni 1994 wurde berichtet,
daß gentechnisch veränderte Schweineherzen in Paviane verpflanzt worden seien. Obwohl
die Paviane nur zwischen vier und dreißig Stunden überebten, galt dieses Resultat als
großer Erfolg.
Immer öfter erscheint in den Medien das Stichwort "Gentherapie",
besonders seit Anfang Mai 1994 in Berlin und Freiburg die ersten Gentherapien an
(krebskranken) Menschen begonnen haben. Jahrelange Tierversuche gingen dem voraus, was in
der Presse als "nicht wirkliche Heilungsversuche, sondern Experimente mit
Sterbenden" bezeichnet wird. Gut 200 Kranke haben bisher weltweit die
Genspritze bekommen. Geheilt hat sie bislang keinen einzigen, geringfügige bis
zweifelhafte Besserungen konnten nur bei etwa einem Dutzend der Patienten festgestellt
werden .
Im Gegensatz zu dieser Form der "somatischen Gentherapie", bei der den Kranken
Zellen oder Blut entnommen, gentechnisch manipuliert und anschließend wieder gespritzt
werden, steht die "Keimbahntherapie". Hierbei werden die Ei- oder Spermazellen
gentechnisch verändert, d.h. alle Nachkommen des manipulierten Lebewesens tragen die
Veränderung unwiederbringlich in sich.
Ein Verfahren zur Manipulation an Samenzellen haben Forscher an der Universität in
Pennsylvania an Mäusen entwickelt: Bei den Tieren wird das spermaerzeugende Gewebe in den
Hoden während einer wochenlangen Prozedur durch Chemikalien oder Strahlung zerstört.
Anschließend werden neue, gentechnisch manipulierte Samenzellen in die Hoden verpflanzt.
Diese Samenzellen können vom gleichen Tier, von anderen Tieren derselben Art oder sogar
von einer anderen Tierart stammen. In dem Antrag zur Patentierung des Verfahrens weisen
die Forscher ausdrücklich darauf hin, daß es bei allen Tierarten "einschließlich
des Menschen" angewendet werden kann . Hier scheint man den Weg zum
"künstlichen Menschen" zu bereiten. In Deutschland sind Versuche mit der
menschlichen Keimbahn verboten.
Um die gentechnisch veränderten Lebewesen auch finanziell grenzenlos
ausschlachten zu können, versuchen die Wissenschaftler, sie patentieren zu lassen, wobei
Patente auf Mikroorganismen und Pflanzen bisher meist ohne Schwierigkeiten erteilt wurden.
Von dem Patent werden sowohl der veränderte Organismus und dessen Nachkommen als auch das
Verfahren zu seiner Herstellung und die von ihm erzeugten Produkte erfaßt. Dies bedeutet,
daß der Hersteller von all denen Lizenzgebühren verlangen kann, die mit dem veränderten
Organismus oder dessen Nachkommen arbeiten (also andere Firmen) oder dessen Produkte
anwenden (potentiell jeder, der z.B. Medikamente nimmt, die von genmanipulierten Bakterien
stammen).
Auch auf die Krebsmaus wurde vom Europäischen Patentamt das Patent erteilt. Tatsächlich
umfaßt dieses Patent alle Säugetiere (außer dem Menschen), so daß nicht nur von der
"Krebsmaus", sondern auch z.B. vom "Krebsaffen" und
"Krebshund" gesprochen werden muß. Über 200 europäische Organisationen legten
dagegen Einspruch ein. Ob die Erteilung des Patentes zurückgenommen wird, ist noch nicht
entschieden. Unabhängig davon muß jedoch in Frage gestellt werden, ob Leben - auch
gentechnisch verändertes - überhaupt patentfähig ist. Schließlich handelt es sich
nicht um unbelebte, industrielle Erzeugnisse, sondern um fühlende, leidensfähige
Mitgeschöpfe. Patente auf Versuchstiere bedeuten, daß in Zukunft Tierversuche mit dem
Ziel durchgeführt werden, patentierbare "Produkte", "Modelltiere" zu
erzeugen. Das heißt: noch mehr Tierversuche aus rein ökonomischen Erwägungen.
Was die Forscher naturgemäß ungern oder gar nicht erwähnen, ist das
Gefahrenpotential, das von den aus dem Labor freigesetzten, genmanipulierten Lebewesen
ausgeht. Was passiert, wenn die Turbo-Karpfen, die in den USA in Teichen gehalten werden,
in offene Gewässer geraten. Wie sieht es bei den Bakterien aus ? Läßt es sich hier
ausschließen, daß sie in die Natur gelangen und sich unkontrolliert vermehren ? Oder
daß bei den veränderten Bakterien Mutationen stattfinden, die aus vorher für den
Menschen harmlosen Keimen krankheitsauslösende Erreger machen? Niemand kann diese Fragen
beantworten. Die langfristigen Gefahren der Freisetzung genmanipulierter Organismen
können nicht erkannt werden.
Angesichts der zahllosen Tiere und Tierembryonen, die bei der Erstellung
transgener Tiere und bei Versuchen zum Thema Gentherapie verbraucht werden und angesichts
der Tatsache, daß die meisten Ergebnisse, die an transgenen Tieren z.B. bei der Erprobung
von Arzneimitteln gewonnen werden, an einer mindestens gleichen Anzahl von
"normalen" Versuchstieren überprüft werden müssen , wird deutlich, daß die
Zahl der Tierversuche durch den Einsatz der Gentechnik nicht vermindert, sondern ansteigen
wird.
Vielfach wird argumentiert, Industrie und Forschung würden ins Ausland
abwandern und sämtliche Arbeitsplätze mit sich nehmen, wenn hier in Deutschland die
Bedingungen für den Einsatz der Gentechnik nicht besser würden. Hierzu ist auf eine
Studie im Auftrag des Deutschen Bundestages zu verweisen. In dieser wurde nämlich
festgestellt, daß es im vielzitierten Ausland nicht anders aussieht . In Japan z.B. fand
erst ein einziges Freisetzungsexperiment statt - in der BRD sind allein für 1994 17
Freisetzungen transgener Organismen bekannt . Und in den USA gibt es zwar kein
Gentechnik-Gesetz, aber erheblich strengere Genehmigungsverfahren für neuartige
gentechnische Experimente. Außerdem ist dort die Haftung für Folgeschäden unbegrenzt;
hierzulande dagegen beträgt sie, gleichgültig wieviele Menschen durch einen Fehlschlag
geschädigt oder wieviel Natur zerstört würde, höchstens 160 Millionen DM. Daher
können die Gentechniker in den USA vom Standort Deutschland nur träumen .
Knapp eineinhalb Millionen Wirbeltier wurden nach der Statistik des
Bundeslandwirtschaftsministeriums 1996 für die Tierversuche benötigt. Die Hälfte davon
für die Prüfung von Arzneimitteln, 20 % für die Grundlagenforschung, 17 % für die
Erforschung medizinischer Methoden, 5 % zur Erkennung von Umweltgefahren eingesetzt.
Weitere 4 % werden zur Prüfung anderer Stoffe und Produkte, für deren Anmeldung oder
Zulassung eine Prüfung gesetzlich erforderlich ist, benötigt. Und nach Schätzungen
beträgt die Anzahl der Versuchstiere ca. 1% für Ausbildung und Lehre. Noch im Jahre 1989
wurden nach offiziellen Angaben rund 2,6 Millionen Tiere im Experiment allein in der BRD
getötet. Die tatsächliche Zahl dürfte jedoch weit höher liegen, weil der Tierverbrauch
für Aus- und Fortbildungszwecke an den Universitäten, sowie getötete Tiere für Zell-
oder Organpräparate und zur Herstellung von Impfstoffen, Seren oder medizinischen
Präparaten nicht mitgezählt wurden. Der aktuellen Statistik des Bundesministeriums für
Ernährung Landwirtschaft und Forsten vom Oktober 1997 zufolge ist somit die Zahl der
Tierversuche in Deutschland stark zurückgegangen. Der stärkste Rückgang wurde in der
Arzneimittelforschung und späteren Qualitätskontrolle verzeichnet: Waren in diesem
Bereich im Jahr 1989 noch 1,4 Millionen Tierexperimente nötig, fanden 1997 nur noch
740.000 statt.
Weltweit wird eine Anzahl von 100 Millionen Versuchstieren jährlich geschätzt, die für
wissenschaftliche Zwecke gefoltert, geschnitten, am lebendigen Leib verätzt,
verstümmelt, vergiftet oder radioaktiv bestrahlt werden.
Eine wichtige Frage ist, inwieweit die Ergebnisse aus Tierversuchen auf den
Menschen übertragbar sind. Wie sicherlich hier zu erwarten war, kommt es hier alleine auf
den Standpunkt an, aus welcher Perspektive man den Tierversuch betrachtet: ob aus der
Sicht eines Forschers oder der eines Tierschützers, führt, wie befürchtet, zu
unterschiedlichen Beurteilungen.
Daß die Ergebnisse von Tierversuchen hundertprozentig auf den Menschen
übertragbar sind, wird kein Wissenschaftler behaupten. Bei den Versuchen, die in der
biologischen und medizinischen Grundlagenforschung durchgeführt werden, bietet die
Übertragung der Ergebnisse vom Tierversuch auf den Menschen oft wenig Schwierigkeiten.
Hier geht es darum, die chemischen und funktionellen Prozesse zu kennen, die bei den
Lebensvorgängen beteiligt sind das Wachstum der Zellen, die Produktion von Energie und
von Stoffen, die sie für sich selbst brauchen oder in die Nachbarschaft und in das Blut
abgeben, verlaufen bei Mensch und Säugetieren weitgehend gleich. Die Hormone Insulin,
Adrenalin und die Geschlechtshormone sind dieselben, und die Art, wie sie an die
spezialisierten Zellen gelangen und dort ihre Wirkung ausüben ist bei Mensch und Tier
weitgehend identisch. Die biologischen Vorgänge beim Sehen, und die Übertragung der im
Auge aufgenommenen Bilder ins Gehirn verlaufen gleich.
Der Tierversuch gibt im Vorfeld der Forschung eine Orientierung über die Wirksamkeit
einer Substanz oder eines Verfahrens. Der Tierversuch zeigt zum Beispiel, ob eine Substanz
generell verträglich ist. Wenn die Versuchstiere durch niedrige Dosen einer Substanz
sterben, wird sie für die weitere Forschung verworfen. Der Tierversuch zeigt auch an, in
welche generelle Richtung die Wirkung der Substanz weist. Auch für die Dosierung gibt der
Tierversuch gute Anhaltspunkte, so daß der Arzt bei den klinischen Prüfungen bereits auf
Richtwerte zurückgreifen kann. Es besteht eine Verpflichtung, im Vorfeld gewissenhaft und
gründlich so viele Informationen über eine Substanz zu sammeln, bis das Wirkprofil
möglichst realistisch eingeschätzt werden kann. Für diese Annäherungen liefern die
Tierversuche Informationen, und nur auf dieser Grundlage kann der Wissenschaftler
verantwortungsvoll handeln und entscheiden, ob eine Substanz am Patienten getestet werden
darf oder nicht. So gesehen dient der Tierversuch unserer Sicherheit. In dieser
vorsichtigen Anwendung sind Ergebnisse aus Tierversuchen prinzipiell auf den Menschen
übertragbar.
Bei der methodenkritischen Betrachtung der Tierexperimentforschung ist von
Bedeutung, daß die Qualität einer wissenschaftlichen Erkenntnismethode nur anhand ihrer
Ergebnisse beim Bezugsobjekt beurteilt werden kann, hier also am Menschen. So ist der
unabhängige Mediziner mit Erfahrung am Krankenbett, in Klinik und Operationssaal
zuständig, eine endgültige Beurteilung dieser Forschung für den Menschen abzugeben,
ohne das Fachwissen anderer Wissenschaftsdisziplinen als Hilfe für Diagnose, Therapie und
Krankheitsverlauf in Abrede zu stellen.
In keinem Forschungsbereich kann das Tierexperiment eine verwertbar-sichere Aussage
darüber machen, ob sich der menschliche Organismus wie der tierische verhält. In jedem
Falle muß der gleiche Versuch mit einem unbekanntem Risiko und unvorhersehbarem Resultat
am Menschen wiederholt werden. Erst wenn beide Experimentergebnisse verglichen werden
können, ist im Nachhinein feststellbar, ob er überhaupt, und wenn ja, in welchem Ausmaß
wie das jeweils ausgewählte Labortier reagiert, toleriert und kompensiert. Vorher ist
jede übertragende Aussage eine Spekulation, denn der Übertragungsquotient ist weder
bekannt noch berechenbar. Die Vergleichbarkeit der Wirkungen und Reaktionen von
Fremdsubstanzen zwischen Tier und Mensch ist daraus abzuleiten, daß nach allgemeiner
Erfahrung von ca. 12.000 untersuchten Chemikalien letztendlich eine gefunden wird, die bei
Tier und Mensch annähernd gleiche Verträglichkeiten und Wirkungen hat, um als Medikament
verwendet werden zu können.
Man kann das Versuchstier auch nicht als "Modell" bezeichnen, denn dafür
müßte eine berechenbare Vergleichbarkeit gegeben sein und auch die Vorgabe der Auswahl
eines vergleichbar reagierenden Tieres ist irreführend. Dieses auszuwählen setzt doch
die Kenntnis der Wirkungsprofile, Verträglichkeiten und Abbauprozesse der jeweiligen
Substanz beim Menschen voraus! Ohne dieses Wissen kann doch das entsprechende Tier nicht
ausgewählt werden.
Selbst der Gesetzgeber hält die Übertragung der Tierexperimentwerte auf den Menschen
für ein unkalkulierbares und darum unzumutbares Risiko. Deshalb fordert er für die
Zulassung jedes Medikamentes und jedes medizinischen Verfahrens den Nachweis über
Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Unschädlichkeit am Menschen !
Entgegen anderslautenden Feststellungen sind somit weder die relativ risikofreie Dosierung
und Anwendung von Arzneien noch die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen in der
Humanmedizin auf die Tierversuche zurückzuführen, sondern alleine auf die
notwendigerweise im Arzneimittelgesetz vorgeschriebene Erprobung am Menschen.
Ebenso wenig ist durch die tierexperimentelle Voruntersuchung unbekannter Fremdsubstanzen
für neue Medikamente eine Verträglichkeitsvoraussage oder Risikominderung für diesen
Menschenversuch zu erhalten. Ist der Fremdstoff nämlich am Versuchstier verträglich und
wirksam, muß er sich weder bei anderen Labortieren noch beim Menschen ebenso verhalten.
Dort kann er unvorhersehbar giftig sein und unter Umständen gar keine, eine ganz andere,
oder sogar eine entgegengesetzte pharmakologische Wirkung haben. Wie unter diesen
Umständen durch die Vorprüfung am Tier eine Verträglichkeits- und Wirkungsvoraussage
für den Menschen zu erhalten sein soll, ist unverständlich.
Dazu kommt der ebenso bedeutsame wie selten angesprochene Umstand, daß im Versuch zwar
die Wirkung einer Substanz im jeweiligen tierischen Organismus festgestellt werden kann,
doch über das Wesentliche eines Medikamentes, nämlich seine heilende Wirksamkeit beim
kranken Menschen, kann er nichts vermitteln. Diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung
für jede Arznei kann immer nur am Krankenbett beantwortet werden.
Eine Anwendungssicherheit entsteht durch Tierversuche nur für den Hersteller, indem er
für schädigende Nebenwirkungen seines Produktes vom Betroffenen oder dessen
Hinterbliebenen de facto nicht mehr haftbar gemacht werden kann.
Objektive Erkenntnisse über die Resultate der Tierversuchsmedizin für den Menschen
liefert die Entwicklung des allgemeinen Gesundheitsstandards. Obwohl die milliardenfache
Experimenttötung "zum Wohle des Menschen" geschieht, wird dieser immer kranker.
Die bösartigen Tumoren und die tödlichen Herz-Kreislauferkrankungen nehmen seit langem
jährlich um 4-5% zu und beide stellen heute mehr als 2/3 aller Todesursachen. Eine stetig
steigende Zahl Kranker jeden Alters leidet an Allergien und asthmoider Bronchitis, jedes
zehnte Kind erkrankt am Pseudo-Krupp, die kindlichen Leukämien und Krebserkrankungen
haben sich zur häufigsten Todesursache der Jugendlichen bis 12 Jahren entwickelt und das
ISDS, der plötzliche Kindestod mit 2,5 von Tausend zur häufigsten Todesursache der
Kinder zwischen zwei und zwölf Monaten. In Übereinstimmung mit der weltweit bekannten
"Bostoner Studie" über Medikamentenschäden in Amerika stellt ein Tübinger
Toxikologe fest, daß 5% aller Krankenhauseinweisungen wegen Arzneimittel-Nebenwirkungen
erforderlich wurden, daß bei mehr als 30% der stationär Behandelten wesentliche
Medikamenten-Nebenwirkungen zu beobachten waren und daß in der (alten) BRD jährlich bis
zu 30.000 Medikamenten-Tote zu beklagen seien. Das sind mehr als viermal so viel wie
Verkehrstote. Jüngere Untersuchungen sprechen von bis zu 80 000 Medikamenten-Toten im
Jahr.
Das Ergebnis eines Tierversuchs gilt generell nur für das eingesetzte Versuchstier und
das getestete Präparat oder den überprüften Eingriff.
Alle für den Menschen abgeleiteten Rückschlüsse sind nur Interpretationen, Hypothesen
und Vermutungen. Tierversuche sind unzuverlässig und täuschen eine falsche Sicherheit
für den Menschen vor.
Die Forschung an Alternativmethoden zum Tierversuch bietet Möglichkeiten,
gleichzeitig dem Schutz der Tiere und dem Schutz der menschlichen Gesundheit zu dienen.
Die Suche nach diesen Methoden sind gleichermaßen von wissenschaftlicher,
wirtschaftlicher, gesellschafts- und gesundheitspolitischer Bedeutung. Tierschützer,
Wissenschafter und inzwischen sogar Gesetze fordern die Entwicklung und den Einsatz
tierversuchsfreier Testverfahren. Neuerungen und Fortschritte in den verschiedensten
Forschungszweigen machen die Entwicklung neuer Methoden möglich, so u.a. Tests an
menschlichen Zell- und Gewebekulturen, Computersimulationen, Untersuchungen an Bakterien,
Algen, Pilzen und Pflanzen sowie die Auswertung von Informationen aus der klinischen
Pharmakologie.
Aufgrund des zu großen Umfangs soll hier nicht auf die jeweiligen Möglichkeiten und ihre
Verfahren eingegangen werden.
Auch die Medien berichten häufig von erfolgreichen tierversuchsfreien
Verfahren. Warum aber werden trotz dieser neuen Methoden noch immer so viele
Tierexperimente durchgeführt?
Um diese Frage zu beantworten, ist es zunächst nötig, die unterschiedlichen
Funktionen, die Tierversuche erfüllen sollen, zu betrachten:
Diese Betrachtung, warum an Tieren geforscht wird, erfolgte bereits unter dem Kapitel II
5.
Aus diesen Funktionen ergeben sich unterschiedliche Qualitätsanforderungen an die Testverfahren, die den Tierversuch ablösen sollen. Der Nachweis der "Tauglichkeit" einer tierversuchsfreien Methode wird dabei auf unterschiedliche Weise geführt.
So kann sich ein Wissenschaftler, der medizinische Techniken wie z.B. Operationsverfahren entwickelt, schon heute das tierversuchsfreie Verfahren heraussuchen, das nach seiner Auffassung leistungsfähig ist. Ein offizieller Nachweis dieser Leistungsfähigkeit ist nicht erforderlich. Ebenso ist es im Bereich der Wirkstoffindung in der Arzneimittelindustrie. Auch hier können Verfahren angewendet werden, die bisher noch nicht offiziell überprüft wurden.
Ganz anders sieht es jedoch aus, wenn Tierversuche, die bislang durch Gesetze
und internationale Prüfrichtlinien vorgeschrieben sind, abgelöst werden sollen. Davon
sind mehr als ein Drittel aller Versuchstiere betroffen .
Hier werden umfangreiche Qualitätsprüfungen der tierversuchsfreien Tests gefordert, denn
diese Methoden sollen zuverlässig schädigende Wirkungen von Chemikalien feststellen.
Solche toxikologischen Untersuchungen werden bisher in einheitlichen, sogenannten
standardisierten Tierversuchen durchgeführt. In Validierungsstudien (Überprüfung auf
Gültigkeit) werden nun die Ergebnisse der tierversuchsfreien Verfahren mit den Daten des
Tierversuchs verglichen. Hierbei soll festgestellt werden, ob die neue Methode dieselbe
Beurteilung der Prüfsubstanz ergibt, wie der Tierversuch. Da verläßliche Daten aus der
Humanmedizin nur unzureichend zur Verfügung stehen, haben die Wissenschaftler für die
tierversuchsfreien Testmethoden kaum Vergleichsgrößen. Dies führt zu Problemen bei der
abschließenden Bewertung der Methode, wodurch die Validierung zeitlich verzögert wird.
Doch die Wissenschaftler sind überzeugt, daß die neuen Methoden, insbesondere mit
menschlichen Gewebekulturen, Perspektiven eröffnen, die vor wenigen Jahren noch utopisch
erschienen.
Ein weiterer Grund, warum tierversuchsfreie Testverfahren noch nicht in
ausreichendem Maß zur Verfügung stehen - und deshalb auch weiterhin Tierversuche
durchgeführt werden -, ist ihre ungenügende finanzielle Förderung. Die Bundesregierung
stellt für die Entwicklung tierversuchsfreier Testmethoden nur unzureichend finanzielle
Mittel zur Verfügung. So sind für den Zeitraum von 1997 bis 2000 9,5 Millionen DM pro
Jahr vorgesehen . Die Gelder, die für den Bau von Versuchstieranlagen bewilligt werden,
sind jedoch ungleich höher. Allein die Baukosten des Tierexperimentellen Zentrums der
Universität Erlangen-Nürnberg belaufen sich auf 52 Millionen DM. Weitere 26 Millionen
werden für den Neubau eines Tierstalls sowie dazugehörender Räume zum Einsatz von
gentechnisch veränderten Mäusen an der gleichen Universität aufgewendet .
An einen Schutz der Tiere vor nachteiligen Einwirkungen ist in mannigfaltiger
Hinsicht zu denken. Mensch und Tier können als Lebewesen beide durch dieselbe Gefahr
bedroht sein. Auch ist die Ehrfurcht vor dem Leben vom Gegenstand her nicht auf den
Menschen zu beschränken. So erscheint hier der Lebensschutz als größerer Rahmen, ein
Tierschutzgesetz als ein Teil der dem Schutz des Lebens dienenden Gesetze.
Thedor Heuss sagte einst: Eine der blamabelsten Angelegenheiten der menschlichen
Entwicklung ist es, daß das Wort Tierschutz" überhaupt geschaffen werden
mußte."
Heuss ging offenbar von der Annahme aus, daß der Tierschutz eine eigentlich
selbstverständliche Sache der Humanität sei. Die Geschichte der Tierschutzethik belegt
aber, daß dies bestenfalls ein Anspruch oder eine Hoffnung war. Zwar hat die Forderung,
mit Tieren sorgfältig umzugehen, eine weit zurückreichende Überlieferung, aber schon
das Wort Tierschutz" ist ein Begriff des 19. Jahrhunderts, der im geistigen
Umfeld des Humanitätsgedankens entwickelt wurde. Tierschutzvereine entstanden um 1824 in
England und seit 1837 (durch die Stuttgarter Gründung von Pfarrer Albert Knapp) auch in
Deutschland.
Tierschutz ist der umfassende Begriff für alle Bestrebungen und Maßnahmen,
Leben und Wohlbefinden der Tiere gegen Eingriffe des Menschen oder vor anderen Gefahren zu
schützen. In diesem umfassenden Sinn ist Tierschutz nicht in den Natur- und Umweltschutz
einzubauen, aber er hat in Bezug auf die außerhalb der Obhut des Menschen lebenden Tiere
dennoch mit Natur- und Umweltschutz zu tun.
Der Tierschutz hat - bei regional unterschiedlichen Schwerpunkten - Aufgaben in vielen
Bereichen der Tierhaltung, Tiernutzung oder in anderen Beziehungen zwischen Mensch und
Tier.
Stets handelt es sich hier um den Schutz des Tieres durch den Menschen.
a) Der Schutz kann von privater Seite ausgehen. Im Grunde ist jedermann nach seinen
Kräften und Fähigkeiten dazu aufgerufen. Anzuführen sind hier Tierhalter, Tierärzte
und Tierpfleger, sowie alle Tierschutzvereine.
b) Andererseits sind naturgemäß auch amtliche Stellen mit dem Schutz der Tiere befaßt.
Das ist etwa bei den Veterinärverwaltungen und vieler Polizeidienststellen der Länder
offensichtlich. Ebenso ist an die Gerichte und die Staatsanwaltschaften zu denken. Die
Gemeinden als Träger der örtlichen Selbstverwaltung können nicht abseits stehen. Eine
Sonderstellung nehmen die tiermedizinischen Fakultäten ein. In der Praxis liegt der
Schwerpunkt meist bei den obersten Landesbehörden, die für die Landwirtschaft zuständig
sind. Im Bund ressortiert sich der Tierschutz im engeren Sinne beim Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem damit die Spitzenstellung zukommt.
c) Hervorhebung verdient, daß sich seit einiger Zeit, nicht zuletzt auf den Anstoß von
deutscher Seite hin, zugleich der Europarat in Straßburg als supranationale Institution
zunehmend mit einem Schutz der Tiere befaßt und in diesem Sinne auf seine Mitgliedstaaten
einwirkt. Auch die Vereinten Nationen und die Europäischen Gemeinschaften in Brüssel
nehmen sich in jeweils geeigneter Weise des Gegenstandes an.
Was die Motivierung eines Schutzes der Tiere anbelangt ist sie keineswegs
einheitlich. Die Komplexität des Tierschutzes kann durch Aufgliederung nach verschiedenen
Gesichtspunkten übersichtlicher gemacht werden
Diese Art von Tierschutz hat seinen Ausgangs- und Mittelpunkt in bloßen
menschlichen Interessen.
aa) Einem solchen können wirtschaftliche Interessen zugrunde liegen. So bei dem
Nutztierhalter, der seine Tiere pflegt, weil sie für ihn einen Vermögenswert darstellen.
Nicht anders liegen die Dinge in einer Volkswirtschaft, von der die auch sonst
ökonomischen Prinzipien unterliegende Ware Tier als wirtschaftliches Produkt und
Produktionsmittel Tier geschützt wird (ökonomischer Tierschutz)
bb) Hierher gehört weiter die Empfindsamkeit des Menschen, die bei ihm den Wunsch
hervorruft, nicht Zeuge der Mißhandlung eines Tieres zu werden.
cc) Oftmals liegen auch kulturelle Interessen als Motivierung vor. Hierzu zählen z. B
Menschen die Tiere zu ihrem Wohlergehen halten.
Der ethische Tierschutz nimmt hier einen anderen Standpunkt ein. In seiner Sicht
ist das Tier ein lebendes und fühlendes Mitgeschöpf, dessen Achtung und Wertschätzung
für den durch seinen Geist überlegenen Menschen ein moralisches Postulat darstellt. Eben
dies ist der Kern jeder echten Tierliebe.
Der Tierschutz im Sinne des Grundgesetzes ist ethischer Tierschutz und nur dieser.
Auch ein Tierschutz aus dieser Motivation ist heute noch denkbar.
Bekanntermaßen kennt der Buddhismus als Religion die Verpflichtung, Tiere nicht zu
töten.
Der Schutz gilt als individueller Tierschutz dem Tier als einem Einzelwesen; das
kann im konkreten Fall ein Einzeltier oder eine Mehrzahl von Einzeltieren sein. Als
kollektiver Tierschutz wird er einer Tiermehrheit als solcher zuteil.
Regelmäßig ist der Schutz der Tiere ein Schutz vor dem Menschen, wie keiner
Ausführung bedarf. So liegen die Dinge auch dort, wo der Mensch ein Tier als Werkzeug
seiner gegen ein anderes Tier gerichteten Pläne benützt oder Zank unter Tieren
herausfordert.
Ein Schutz von Tieren gegen Tiere kannte § 5 Satz 1 der DVO zum RNatSchG. Nach
dieser Vorschrift konnten die Anordnungen zum Schutze von nichtjagbaren Tieren sich auch
gegen das Überhandnehmen von Tieren richten, die den Bestand anderer Arten bedrohen.
Schutz vor Pflanzen bringen die Fischereigesetze der Länder dort, wo sie
Vorschriften über die Räumung der Gewässer von Wasserpflanzen und über das Abmähen
von Wassergräsern nicht bloß zugunsten der Fischerei, sondern auch der Fische enthalten.
Im übrigen ist hier noch an das Tierseuchenrecht, soweit es sich gegen pflanzliche
Krankheitserreger richtet, zu denken.
Der Gedanke an einen Schutz vor Umwelteinflüssen, die nicht vom Lebewesen
ausgehen, z. B. vor natürlicher Feuers- und Wassernot, rundet das Bild ab. Endlich kann
dem Tier auch seine eigene Natur zur Gefahr werden.
Das Grundgesetz spricht in seinem Eingang von Menschen und Menschenrechten (Art.
1). Vom Tier war in diesem Gesetz lange nicht die Rede. Durch das 29. Gesetz zur Änderung
des Grundgesetzes vom 18.03.1971 wurde Art. 74 in Nr. 20 dahin neugefaßt, daß er sich
auf den Tierschutz erstreckt. Der Artikel enthält den Katalog der konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenzen des Bundes. In der Änderung darf auch eine Betonung des
Tierschutzgedankens gesehen werden. Das BVerfG hat ausgesprochen, daß ein effektiver
Tierschutz im Interesse des Gemeinwohls liegt. Die Mitverantwortung des Menschen für das
in seiner Obhut stehende Lebewesen erfordert, im Bereich des Tierschutzes ethische
Grundsätze und wissenschaftliche sowie wirtschaftliche Erfordernisse miteinander in
Einklang zu bringen. Die Frage nach Rang und Bedeutung des Tierschutzes im
Verfassungsrecht wird immer seit langem lebhaft diskutiert, worauf jedoch später erst
eingegangen wird.
Das Bürgerliche Gesetzbuch vom 18.08.1896 ist im gegenwärtigen Zusammenhang
mehrfach von Bedeutung.
a) Zunächst einmal enthält das BGB einige Sondervorschriften, die das Tier betreffen. Es
spricht nämlich im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verlust des Eigentums von wilden und
gezähmten Tieren (§§ 960 ff.), im Kaufrecht bei den Gewährleistungsansprüchen für
Sachmängel (§§ 481 ff.) von der Viehgewährschaft und schließlich von der Haftung des
Tierhalters und Tierhüters (§§ 833, 834). Bei dieser erscheint das Tier als
Gefahrenquelle.
b) Bis vor kurzem war das Tier im bürgerlichen Sinne eine Sache. Am 01.09.1990 trat das
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom
20.08.1990 in Kraft: Seither gilt: Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere
Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 90a BGB). Folgerichtig ist nunmehr
die Annahme eines ganz allgemeinen Rechtsgedankens, daß Tiere nicht mehr Sachen im
Rechtssinne sind. Das Gesetzbuch unterscheidet Personen" und
Gegenstände". Personen sind rechtsfähig, d. h. sie können Träger von
Rechten und Pflichten sein. Das Tier ist also keine Person, daher Gegenstand. Körperliche
Gegenstände heißen im BGB Sachen". Nur Sachen konnten Gegenstand des
Besitzes,, des Eigentums und der anderen meisten dinglichen Rechte sein. Es war also die
Sacheigenschaft eines Tieres, die zu einer Eigentumsfähigkeit führte. Ihr Zufolge mag
das Tier auch Zubehör, z. B. eines Landgutes sein. Eine Diskussion um einen künftigen
Rechtsstatus wurde in Gang gesetzt. Heute bilden die Tiere" neben den
Sachen" eine selbständige und herausgehobene Kategorie der körperlichen
Gegenstände.
Für das Strafgesetzbuch in der Form der Bekanntmachung vom 10.03.1987 ist eine
ähnliche Unterscheidung möglich wie beim Bürgerlichen Gesetzbuch.
a) Das StGB erwähnt Tiere (hier auch tote) in § 184 Abs. 3 (Verbreiten harter
Pornographie) sowie in § 325 Abs. 1 Nr. 1 (Luftverunreinigung) und § 326 Abs. 1 Nr. 1
(Umweltgefährdende Abfallbeseitigung) ferner spricht § 292 von Wild, § 293 von Fischen.
In den Fällen der Jagd - oder Fischwilderei können Hunde und andere Tiere, die der
Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich führt oder verwendet hat, eingezogen werden
(§ 295).
b) Darüber hinaus spricht das Strafgesetzbuch in einer ganzen Reihe von
Vergehenstatbeständen von Sachen", so vor allem in den §§ 242 (Diebstahl),
246 (Unterschlagung), 249 ff. (Raub), 259 (Hehlerei), , 303, 304 (Sachbeschädigung). Der
Begriff der Sache wird hier nicht näher bestimmt. Das Reichsgericht hat aber frühzeitig
klargestellt, daß Tiere Sachen im Sinne des Strafgesetzbuches sind. Auch trotz der
zivilrechtlichen Veränderungen (vgl. IV. 2 bb), kann auch weiterhin an Tieren Diebstahl,
Sachbeschädigung usw. begangen und ein Verstoß als Straftat geahndet werden.
Wie der Tierschutz, so hat sich auch das Tierschutzrecht im Laufe der Zeit
geläutert. Man versteht darunter seit längerem nun mehr das Recht des Tierschutzes im
engeren Sinne. Diese Entwicklung ist näher zu verfolgen.
a) Bereits das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15.05.1871 bedrohte in § 360
Nr. 13 a. F. denjenigen mit Übertretungsstrafe, der öffentlich oder in Aergerniß
erregender Weise Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt". Hier wurde nicht die
Tiermißhandlung als solche bestraft, sondern die Verletzung menschlichen Empfindens, das
im Mitgefühl für die Tiere sich äußert. Es handelte sich um anthropozentrischen und
zwar um den sogenannten ästhetischen" Tierschutz. Doch die Unzulänglichkeit
dieser Regelung wurde schnell offensichtlich, Ansätze zu einer Verbesserung des
Tierschutzrechts im Rahmen einer allgemeinen Strafrechtsnorm wurden bereits gefordert.
b) Erst das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.05.1933 brachte
einen Wandel zum Besseren: Nach § 145 b StGB konnte jetzt derjenige bestraft werden, der
ein Tier roh mißhandelt oder absichtlich quält". Das bedeutete die
grundsätzliche Bestrafung der Tiermißhandlung, die jetzt vergehen ist, als solcher und
damit den Übergang zum ethischen Tierschutz. Hierbei handelte es sich jedoch um eine
Zwischenlösung.
c) Das Tierschutzgesetz vom 24.11.1933, das auch als Reichstierschutzgesetz bezeichnet
wird, ist ein Markstein für die Entwicklung des Tierschutzrechts. Es stellt eine
bemerkenswerte gesetzgeberische Leistung dar. Die Gedanken sowohl von Tierfreunden als
auch Juristen erhielten rechtliche Gestalt. Seither enthält das Strafgesetzbuch keine
tierschutzrechtlichen Tatbestände mehr. Seit dem Inkrafttreten dieses
Reichstierschutzgesetzes wurden im Laufe der Jahre nur Ergänzungsvorschriften und
Ausführungsverordnungen hinzugefügt.
d) Bemühen, um eine Erneuerung des Tierschutzgesetzes kamen in der Mitte der fünfziger
Jahre in Gang. Nach stärker werdenden Forderungen einer Verbesserung wurde dann
letztendlich das Tierschutzgesetz vom 24.07.1972, jetzt in Form vom26.02.1993, erlassen.
Das Tierschutzgesetz ist Bundesrecht. Der Tierschutz" ist gemäß
Art. 74 Nr. 20 GG nach der Neufassung dieser Vorschrift Gegenstand der konkurrierenden
Gesetzgebung. In diesem Bereich haben die Länder die Befugnis Gesetze zu erlassen,
solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 72
Abs. 1 GG). Der Bund hat dieses Recht, soweit aus den in Art. 72 Abs. 2 GG genannten
Gründen ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht. Die Gesetzgebung
nach Art. 74 Nr. 20 GG wird durch die Art. 1 Abs. 3 GG gebunden (Grundrechte).
Den Tierschutz, den unser Gesetz enthält, ist individueller, unmittelbarer,
ethischer Tierschutz. Die Tiere werden vor dem Menschen geschützt. Die Schutzrichtung
wird dahin ausdrücklich bezeichnet, daß das Gesetz dem Schutz des Lebens und des
Wohlbefindens des Tieres dient. Das Leben soll vor Vernichtung, das Wohlbefinden vor
bestimmten, im Gesetz näher bezeichneten Beeinträchtigungen oder der Gefahr solcher
bewahrt werden. Gleichzeitig wird die Unversehrtheit des Tieres unmittelbar geschützt,
indem der Gesetzgeber der Zufügung von Schmerzen und Leiden rechtsgrundsätzlich die
Verursachung von Schäden alternativ an die Seite stellt. Gesundheit, Freiheit und
geschöpfliche Würde erfahren nur mittelbaren Schutz.
Bezogen auf den Teil, in dem das Tierschutzgesetz die Tierversuche behandelt, bedeutet
das:
§ 7 stellt sich als Grundvorschrift im Recht der Tierversuche dar. Als solche bringt er
einleitend eine Begriffbestimmung. Alle folgenden Vorschriften dienen einer Einschränkung
der Tierversuche. Sie müssen allgemein für unerläßlich sein (Abs. 2), unterliegen bei
Wirbeltieren überdies einer ethischen Abwägung (Abs. 3) und sind vollends in bestimmten
Zusammenhängen verboten (Abs. 4, 5). § 8 besagt, daß Versuche an Wirbeltieren
grundsätzlich einer Genehmigung unterliegen, die näher geregelt wird. § 9 verhält sich
über die Durchführung der Tierversuche. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es,
Tierversuche auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken, nur von besonders
fachkundigen Personen ausführen zu lassen und einer strengen Kontrolle zu unterwerfen..
§ 10 nimmt teilweise auf die vorausgehenden Vorschriften Bezug. Die gesetzliche Regelung
stellt für die Tierversuche gleichzeitig die inhaltliche Ausfüllung des in § 1
verwendeten Begriffs vernünftiger Grund" dar, der als Eckpfeiler das ganze
Gesetz trägt.
Bei dem Gesetz ist außerdem an eine erzieherische Wirkung zu denken. In ihr liegt
vorbeugender Tierschutz, der auch in den einzelnen Gesetzesbestimmungen sichtbar wird.
Der letzte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes wurde von der
Bundesregierung am 21.02.1997 vorgelegt. Dieser wurde vom Deutschen Bundestag am
27.11.1997 angenommen. Daraufhin beschloß der Bundesrat am 19.12.1997, daß der
Vermittlungsausschuß gemäß Artikel 77 Abs. 2 GG einberufen wird. Ob nun der neue
Gesetzesentwurf angenommen wird und in welcher Form, wird sich in nächster Zukunft
herausstellen.
Es handelt sich bei dem Gesetz um ein Strafgesetz (strafrechtliches Nebengesetz), als die meisten Bestimmungen des Gesetzes strafrechtliche Bedeutung haben, weil sie nämlich vor allem Tatbestände strafbaren oder ordnungswidrigen Handelns schaffen bzw. zulassen oder von diesen Verboten bzw. Geboten Ausnahmen vorsehen. Vollends steht im Mittelpunkt des Gesetzes die sittliche Ordnung in den Beziehungen zwischen Mensch und Tier als soziales Anliegen, das strafrechtlichen Schutz erfährt.
Auch die Frage der Rechtspersönlichkeit bedarf hier einer Betrachtung. Es wird
klar, daß dem Tier auch durch dieses Gesetz keine Rechtspersönlichkeit eingeräumt
wurde. Im geltenden Recht erscheint das Tier vielmehr als Partner eines strafrechtlich
geschützten Wertes. Das bisweilen gerühmte Recht des Tieres auf Schutz ist nichts
anderes als ein Ausdruck für den ethischen Tierschutz. In Wahrheit sind dem Tier keine
Rechte gegenüber dem Menschen gegeben, wohl aber diesem Pflichten mit Bezug auf das Tier
auferlegt. Das Tier ist nicht Rechtssubjekt, nicht einmal Träger eines Rechtsgutes. Als
größerer Rahmen erscheint heute die Frage nach Eigenrechten der Natur. Der Fortfall der
Sacheigenschaft hat nicht eine irgendwie geartete Rechtspersönlichkeit zur Folge.
Wie wir sehen bereitet die Einordnung des ethischen Tierschutzes in unserer auf
den Menschen und seine Interessen abgestellte Rechtsordnung gewisse systematische
Schwierigkeiten.
Geschütztes Rechtsgut war und ist weiter zuerst die sittliche Ordnung in den Beziehungen
zwischen Menschen und Tieren als soziales Anliegen.
Es genügt einfach nicht, daß ein Tierschutzgesetz gut ist - es muß auch
funktionieren. Entgegen den Erwartungen des Gesetzgebers ist das Gesetz in wesentlichen
Anliegen- wie hier in Bezug auf die Tierversuche - nicht wie notwendig zum tragen
gekommen.
Immer deutlicher wird der Aufruf, das Tierschutzgesetz in unserer obersten rechtlichen
Wertordnung, dem Grundgesetz verankert werden soll.
Bei einer Abstimmung des Deutschen Bundestages am 30. Juni 1994 in Berlin
scheiterte - vorläufig - das Bemühen, den Tierschutz ausdrücklich im Grundgesetz zu
verankern. Nach immerhin 10jährigen politischen Auseinandersetzungen gelang es lediglich,
den Umweltschutz in einem neuen Artikel 20a Grundgesetz im Sinne des Schutzes der
"natürlichen Lebensgrundlagen" in die Verfassung aufzunehmen. Obwohl die
Resonanz positiv war, reichte es nicht für eine Verfassungsänderung aus, die nach
deutschem Recht eine Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat erfordert.
Was die fehlende Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz für die
Rechtspraxis bedeutet, zeigen folgende Fallbeispiele der neuesten Rechtsprechung. Hier
wird offensichtlich, daß das Tierschutzgesetz aufgrund des fehlenden Verfassungsranges
Tierschutz nicht angewendet werden kann.
In einer Performance ging es der Künstlerin Siglinde Kallnbach anläßlich des
40jährigen Jubiläums der Bundesrepublik Deutschland darum, vor den Gefahren des
Neofaschismus zu warnen und auf die Not mißhandelter Frauen, Kinder und Andersdenkender
hinzuweisen. Unter den Klängen der deutschen Nationalhymne illustrierte sie ihre Absicht,
in dem sie stellvertretend für leidende Menschen einen Wellensittich in eine klebrige
Eimasse steckte, so daß die Federn verklebt wurden und das Tier vorübergehend
flugunfähig machten. Als daraufhin Strafanzeige wegen Tierquälerei erstattet wurde, hat
das Amtsgericht Kassel den Tatbestand zwar bestätigt, aber festgestellt, solange der
Tierschutz nicht in einer Norm mit Verfassungscharakter geregelt sei, würden die
Vorschriften des Tierschutzgesetzes durch die vorbehaltlose Verfassungsnorm des Artikel 5
Abs. 3 GG "ausgehebelt".
Ein weiterer Fall: Bei einer Theateraufführung werden Tiere auf offener Bühne unter
Berufung auf die Kunstfreiheit getötet. Behörden und Gerichte können dagegen nicht
einschreiten. Solange der Tierschutz nicht als Staatsziel anerkannt ist, kann nicht einmal
abgewogen werden, ob im Einzelfall der Kunstfreiheit oder dem Tierschutz Vorrang gebührt.
Nach heutiger Sozialmoral und nach § 3 Nr. 6 TierSchG ist es unzulässig, ein Tier z.B.
für eine Schaustellung oder aus künstlerischen Gründen heranzuziehen, "sofern
damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind". Dieser Konsens
läuft per Verfassung ins Leere.
Bekanntlich läßt das Tierschutzgesetz Tierversuche nur zu, wenn sie "unerläßlich" und "ethisch vertretbar" sind. Um dies bewerten zu können, wurde bisher der Behörde eine Prüfungspflicht zuerkannt. In diesem Rahmen verweigerte der Berliner Gesundheitssenator Dr. Peter Luther 1992 einem Tierexperimentator die Genehmigung von besonders qualvollen Tierexperimenten. Dem Hirnforscher Prof. Otto-Joachim Grüsser wurde untersagt, weiter Affen von Geburt an ein Auge zuzunähen, über der Bindehaut eine schmerzhafte Kupferdrahtspule zu implantieren, Schrauben in ihre Schädel zu bohren und die hochintelligenten Tiere pro Tag mehrere Stunden lang mit dem Kopf in Bändigungsapparaten zu fixieren. Derart hochentwickelte Tiere aus einem abstrakten Forschungsinteresse heraus solchen Dauerqualen auszusetzen erschien dem Berliner Gesundheitssenator, gestützt von dem Gutachten einer Sachverständigen, ethisch nicht mehr vertretbar. Aber das Bundesverfassungsgericht und das Berliner Verwaltungsgericht entschieden im Juni/Dezember 1994 ganz anders: Weil der Tierschutz vom Verfassungsgeber nicht ausdrücklich ins Grundgesetz aufgenommen wurde, so die Richter, dürfe das im Grundgesetz uneingeschränkt anerkannte Recht der freien Wissenschaft nicht durch das demgegenüber untergeordnete Tierschutzgesetz eingeschränkt werden. In der Konsequenz heißt dies: Tierversuche sind zulässig, auch wenn sie für den Menschen keinerlei Aussagekraft besitzen und wenn sie noch so qualvoll und grausam sind.
Entgegen dem Willen des Gesetzgebers darf nach dieser Rechtsprechung nur noch
der Experimentator selbst, nicht mehr der Gesetzgeber und auch nicht die Behörde und die
Justiz darüber bestimmen, was Versuchstieren angetan wird. Behörde und Gericht verlieren
ihre eigenständige Prüfungsaufgabe und die Tierschutzethik ihren gesetzlichen
Geltungsanspruch, wenn die Zulässigkeit von Tierexperimenten von den zwar
nachvollziehbaren, aber im Streitfalle nicht überprüfbaren Angaben des
experimentierenden Wissenschaftlers abhängig sein soll.
Im Jahre 1986 kam es in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Novellierung des Tierschutzgesetzes. Hier wurden nicht nur in der Grundnorm des § 1 der Rang des Tieres als "Mitgeschöpf" betont und Tierversuche von ihrer "ethischen Vertretbarkeit" abhängig gemacht (§ 7 Abs. 3). Darüber hinaus wurde dem Vorrang tierversuchsfreier Methoden im Bereich der Ausbildung nach § 10 des Gesetzes Geltung verschafft. Auf dieser Grundlage untersagte Regierungspräsident Hartmut Bäumer in Gießen dem Hochschullehrer Prof. Gerhard Heldmaier, Studierenden der Biologie und Zoologie im Physiologiepraktikum Tierversuche an lebenden Ratten durchzuführen. Bäumer war zusammen mit Sachverständigen der Überzeugung, es sei für die vorliegenden Lehrzwecke nicht notwendig, daß die betreffenden Studenten betäubten Ratten den Bauch aufschlitzten, um die Nahrungsresorption im Dünndarm zu beobachten, bis die Tiere während des Experiments oder durch die Todesspritze sterben.
Auch hier ließ die Justiz die behördliche Gesetzesanwendung nicht zu: Im Eilverfahren betonte der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluß vom 29.12.1993, der Schutz des Einzeltieres habe keinen Verfassungsrang und könne daher die Lehrfreiheit im Sinne des Artikel 5 GG auch nicht einschränken. Der in § 10 des untergeordneten Tierschutzgesetzes festgelegte Vorrang tierversuchsfreier Lehrmethoden sei verfassungskonform dahin auszulegen, daß sowohl die Bestimmung des Zwecks einer Lehrveranstaltung als auch die Methodenwahl "ausschließlich der Einschätzung des Hochschullehrers" zu überlassen sei.
Übereinstimmend damit hat auch das Verwaltungsgericht Gießen in seinem Urteil vom 24.8.1995 dem gesetzlichen Vorrang von Alternativen zum Tierversuch im Bereich der Ausbildung keine Bedeutung mehr beigemessen. Der Anwalt des Hochschullehrers konnte sich auf den Tatbestand stützen, daß das Tierschutzgesetz nur noch Appellcharakter hat und als zwingende Norm mit der Verfassung unvereinbar ist. Im Klartext: Die Überprüfung von Tierversuchen auf ihre ethische Vertretbarkeit ist verfassungswidrig. Eine Kontrolle findet nicht mehr statt!
Die Folge: Studenten, die aus Respekt vor der lebendigen Schöpfung die Fächer Biologie oder Zoologie wählen, geraten unnötig in Gewissensnot. Denn wenn sie nicht den Abbruch ihres Studiums und das Risiko einer jahrelangen Prozeßführung unter Berufung auf die Verletzung ihrer Grundrechte auf Berufs- und Gewissensfreiheit auf sich nehmen wollen, sind sie dem ethischen Gutdünken ihres Hochschullehrers ausgeliefert. Und im Falle von Prof. Heldmaier heißt dies, daß nur noch derjenige Biologe oder Zoologe werden darf, der es über sich bringt, während seiner Ausbildung im Schnitt 50 Tiere zu töten Letztlich begünstigt dies, wie zahlreiche Fälle belegen, Studenten ohne Tötungshemmung. Eine ethisch höchst bedenkliche Entwicklung.
Im Land Berlin haben die genannten Entscheidungen bereits dazu geführt, daß
die Senatsverwaltung die Vollzugsbehörden angewiesen hat, bei der Frage der ethischen
Vertretbarkeit von Tierversuchen nur noch darauf zu achten, ob der Wissenschaftler hierzu
begründete Darlegungen macht - was immer das heißen mag. Auch soll die Frage der
Unerläßlichkeit der Tierversuche nur noch einer "qualifizierten
Plausibilitätskontrolle" unterliegen. Die Angaben des Experimentators sollen
dementsprechend detailliert und im einzelnen nachvollziehbar, aber im Zweifel einer
inhaltlichen Überprüfung durch die Behörde entzogen sein, wodurch sich der zu
Überprüfende allenfalls noch selbst überprüft.
Hier geht es um die Problematik des sogenannten Schächtens, also des
Schlachtens von Tieren ohne Betäubung vor Beginn des Blutentzuges von bzw. für
Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften. Das Verwaltungsgericht Berlin, das
Amtsgericht Balingen und das Verwaltungsgericht Hamburg haben das Schächten ohne weiteres
dem Bereich freier Religionsausübung mit Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG zugeordnet. Folgt
man dieser Auffassung, dann ist bei Ablehnung des Verfassungsranges Tierschutz die
gesetzliche Regelung der Sache nach § 4a TierSchG mit Art. 4 Abs. 2 GG unvereinbar. Das
für die Tiere mit großer Todesangst und Qualen verbundene betäubungslose Schächten
läßt sich nur im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 4 a TierSchG vermeiden bzw.
wirkungsvoll begrenzen, wenn das Staatsziel Tierschutz anerkannt ist. Es ist jedenfalls
sehr fraglich, ob die teilweise vertretene These, das Schächten habe mit der
Religionsausübung nichts zu tun, vor dem Bundesverfassungsgericht standhalten wird.
Die Ablehnung eines Verfassungsranges des Tierschutzes bedeutet in der Praxis seine weitgehende Annullierung. Denn überall dort, wo der Tierschutz mit in der Verfassung nicht eingeschränkten Grundrechten kollidiert, ist der Tierschutz nicht mehr durchsetzbar. Das zeigen u.a. die erwähnten Gerichtsentscheidungen im Bereich der Tierversuche. Selbst die vom Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 geforderten Kommissionen zur ethischen Beurteilung von Tierversuchen werden stillschweigend ihrer wesentlichen Aufgabe enthoben. Denn die Behörde hat sich gemäß den jüngsten Gerichtsentscheidungen allein nach einem "in sich schlüssigen Genehmigungsantrag" des Experimentators zu richten, solange der Schutz des Einzeltieres kein Rechtsgut der Verfassung darstellt. Die Verwaltungsbehörde wird damit zum verlängerten Arm des Tierexperimentators degradiert, da sie gar nicht anderes handeln kann, als dessen Genehmigungsantrag zu genehmigen, sofern dieser "plausibel", also in den Einzelheiten nachvollziehbar begründet ist. Für die eigenständige Kontrollfunktion der Behörde bleibt hiernach kein Raum.
Die gesetzliche Tierschutzethik als Teil unserer Rechtsstaatlichkeit hat damit ausgedient, denn selbst die zentrale Forderung nach Gewaltenteilung gilt nicht mehr. Dies bedeutet einen Glaubwürdigkeitsverlust des Rechts, der um so schwerer wiegt, als der Schwächere, hier das Mitgeschöpf Tier, so vollkommen der Willkür des Stärkeren ausgeliefert wird.